Für das Oberlandesgericht Hamm ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Strafgefangenen der Besitz bzw. Erwerb von Medien, die lediglich eine sog „FSK18“-Freigabe besitzen, nicht gestattet wird.
Soweit aus den veröffentlichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte ersichtlich, hat letztmalig das Oberlandesgericht Koblenz1) mit eingehender Begründung zu der hier maßgeblichen Frage Stellung genommen und unter anderem folgendes ausgeführt:
„Gemäß § 70 Abs. 1 StVollzG darf ein Strafgefangener in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG). Ein Versagungsgrund ist danach schon dann gegeben, wenn der fragliche Gegenstand generell-abstrakt geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden und diese Gefährdung nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnte2. Diese Auslegung von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG trägt dem in § 81 Abs. 2 StVollzG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung und ist verfassungsrechtlich unbedenklich3.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es keinen Verstoß gegen § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG darstellt, wenn eine Vollzugsanstalt der höchsten Sicherheitsstufe den Bezug und Besitz von DVDs davon abhängig macht, dass diese durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet sind4. Auf diese Weise wird zuverlässig sichergestellt, dass DVDs mit einem den Vollzugszielen entgegenwirkenden und die Sicherheit und Ordnung gefährdenden Inhalt nicht in die Hände von Strafgefangenen gelangen. Die Vollzugsanstalt selbst kann eine eigenständige, umfassende inhaltliche Kontrolle aller an Strafgefangene übergebenen oder versendeten DVDs mit ihren Ressourcen nicht gewährleisten. Deshalb ist es sachgerecht und verhältnismäßig, wenn sie bezüglich des Inhaltes eines Films auf eine entsprechende Kennzeichnung durch die FSK verweist. Die FSK nimmt von einer Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 JuSchG nämlich solche Filme aus, die einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 JuSchG bezeichneten Inhalt haben5 oder in die Indizierungsliste nach § 18 JuSchG aufgenommen sind, weil sie unsittlich, verrohend wirkend bzw. zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizend sind. Auch wenn sich in den für die Kennzeichnung von Filmen maßgeblichen Vorschriften des JuSchG, namentlich in § 15 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG, Ausschlussgründe finden, die speziell auf die Verhinderung der Störung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen abzielen und damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung in einer Strafanstalt für Erwachsene nicht ohne weiteres nahelegen, ist dies im Interesse einer effektiven Kontrolle hinzunehmen6.
Die Frage, ob in einer Justizvollzugsanstalt die Überlassung von Medien mit der Kennzeichnung „FSK 18“ (seit dem 1.04.2003: „keine Jugendfreigabe“) im Hinblick auf eine generell-abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG versagt werden darf, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
Für die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass die Kennzeichnung von Medien mit „FSK 18“ oder „keine Jugendfreigabe“ kein taugliches Kriterium für die Abwehr von Gefahren für die Anstaltssicherheit darstelle. Gegen eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch solche Filme spreche, dass die FSK überhaupt eine Kennzeichnung vergeben und damit geprüft habe, dass die Ausschlussgründe der §§ 15 Abs. 2 und 18 JuSchG nicht vorliegen, der Inhalt des Mediums also nicht Strafvorschriften verletze, den Krieg verherrliche, verrohend wirke oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreize. Die Kennzeichnung „FSK 18“ sei insoweit ein Qualitätsmerkmal und kein Kriterium zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Besitzes eines solchen Mediums in einer Strafanstalt für Erwachsene, denn die verschiedenen Kennzeichnungsstufen folgten Prüfungskriterien im Hinblick auf die unterschiedlichen Entwicklungsstufen von Kindern oder Jugendlichen7.
Nach anderer Auffassung wohnt Medien mit „FSK 18“-Freigabe – unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornografischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt – typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG inne. Diese werden nach den Prüfungskriterien der FSK deshalb von einer anderweitigen Freigabe ausgenommen, weil durch ihre Betrachtung die Nerven überreizt bzw. übermäßige Belastungen hervorgerufen werden können, die Phantasie über Gebühr erregt, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung gehemmt, gestört oder geschädigt werden kann oder weil sie zu falschen und abträglichen Lebenserwartungen führen können. Dass derartige Medien innerhalb einer Anstalt mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualdelikten verurteilter Gefangener die Vollzugsziele und die Sicherheit der Anstalt abstrakt generell gefährdeten, liege auf der Hand8.
Das Oberlandesgericht schließt sich in Beantwortung der hier entscheidungserheblichen Tatfrage der zuletzt dargestellten Auffassung an. Auch er sieht in der Überlassung von Spielfilmen mit der Kennzeichnung „FSK 18“ oder „keine Jugendfreigabe“ eine generell-abstrakte Gefahr für die Ziele des Strafvollzugs und die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG als gegeben an.
Im Strafvollzug soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen; der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dabei aber auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 2 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer weist zutreffend darauf hin, dass Filme mit der Klassifizierung „FSK 18“ oder „keine Jugendfreigabe“ durchaus sozialschädliche Botschaften enthalten können, da sie nicht selten Gewalt verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverständnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne gesellschaftliche Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Nach den Prüfungskriterien der FSK werden diese Filme deshalb gerade nicht für die Gruppe der 16- bis 18-jährigen freigegeben; auch die Wertorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird bis zur Freigabe von Filmen ab 16 Jahren mit besonderer Sensibilität geprüft. Insoweit kann nicht hingenommen werden, dass Strafgefangene ohne nähere inhaltliche Kontrolle mit Inhalten in Berührung kommen, die wegen eines möglichen gewaltverherrlichenden, aggressiven oder anderweitig sozialschädlichen Inhalts zu einer Abstumpfung und Enthemmung des Betrachters führen können. Eine Gefährdung der Vollzugsziele liegt zum Beispiel auf der Hand, wenn ein Sexualstraftäter Filme mit pornographischem Inhalt besitzen und ansehen möchte9. Insoweit ist an – auch erwachsene – Strafgefangene im Hinblick auf die Ziele des Strafvollzugs ein deutlich strengerer Maßstab anzulegen als an den Rest der Bevölkerung.
Die Anstalt wäre jedoch mit ihren sachlichen und personellen Ressourcen überfordert, müsste sie für jeden Strafgefangenen und im Hinblick auf dessen zu verbüßende Taten im Einzelfall entscheiden, ob ein Medium für einen Strafgefangenen geeignet ist oder nicht10. Darüber hinaus kann auch in einer Anstalt mit hohem Sicherheitsgrad wie der vorliegenden nicht ausgeschlossen werden, dass für einen Strafgefangenen unbedenkliche Medien an andere Strafgefangene weitergegeben werden, für die das betreffende Medium ungeeignet ist. Deshalb ist es sachgerecht und verhältnismäßig, dass sich die Anstalt eines bereits bestehenden Prüfungskriteriums wie der Kennzeichnung „FSK 18“ bzw. „keine Jugendfreigabe“ bedient, um eine Gefährdung der Rechtsgüter des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG auszuschließen, auch wenn darunter im Einzelfall Filme oder andere Medien fallen können, die keinen gewaltverherrlichenden oder anderweit für die Vollzugsziele bedenklichen Inhalt aufweisen. Eine solche Beschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hat der Strafgefangenen im Hinblick auf das hohe Schutzinteresse der Allgemeinheit und die nur begrenzten Prüfungsressourcen des Strafvollzugs hinzunehmen.
Dem steht nicht entgegen, dass der hier streitgegenständliche Film im Fernsehen ausgestrahlt wurde und somit für alle Strafgefangenen der Justizvollzugsanstalt D. ohne Beschränkung einsehbar war. Es ist mit den Mitteln der Anstalt schlechterdings nicht leistbar, das frei empfangbare Fernsehprogramm laufend auf eine potentielle Gefährdung der Vollzugsziele oder der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu überprüfen. Um dem auch nur im Ansatz gerecht zu werden, müsste letztlich der Empfang des Fernsehprogramms – jedenfalls ab einer bestimmten Uhrzeit – generell untersagt werden, was aber die Rechte der Strafgefangenen, insbesondere deren Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, mehr tangieren würde als die vorliegend praktizierte Regelung des Bezuges von Medien nur bis zur Kennzeichnungstufe „FSK 16″.
Trotz der abweichenden Meinungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt bedarf es einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG nicht, da es sich bei der zu klärenden Frage nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatfrage handelt. Eine solche ist der Klärung im Vorlegungsverfahren nicht zugänglich11. Die Frage, ob der Besitz eines Gegenstand die Vollzugsziele oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG gefährdet, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, nämlich von der Art des Gegenstandes, von den Verhältnissen in der konkreten Justizvollzugsanstalt und der Person des Strafgefangenen, der den Antrag auf Besitz des Gegenstandes gestellt hat, und ist deswegen überwiegend tatsächlicher Natur12.“
Diesen Erwägungen des Oberlandesgerichts Koblenz schließt sich das Oberlandesgericht Hamm an.
In den Justizvollzugsanstalten befinden sich im Verhältnis zur Restbevölkerung überproportional viele erwachsene Menschen, deren Persönlichkeitsreife, Persönlichkeitsentwicklung, Wertvorstellungen, soziale Kompetenzen, Konfliktlösungsstrategien, Empathiefähigkeit und Hemmschwellen ungeachtet des Erreichens des Erwachsenenalters im Verhältnis zum Durchschnitt der Bevölkerung oftmals eher geringer und teilweise auch deutlich defizitär ausgeprägt sind. Ein Zusammenhang dieser Persönlichkeitsstrukturen mit den der jeweiligen Haftanordnung zugrunde liegenden Straftaten ist zumindest bei Gewalt- und Sexualdelikten besonders nahe liegend. Ziel des Vollzuges ist es, wenn auch nicht erzieherisch, sondern eher im Weg der Unterstützung eines eigenverantwortlichen Korrektivs charakterlicher Schwächen bzw. Fehlhaltungen, die entsprechenden Defizite auszugleichen, um die Fähigkeiten der Verurteilten zur Führung eines anschließend straffreien Lebens zu verbessern.
Für dieses Bemühen ist die wiederholte oder gar regelmäßige Betrachtung von Filmen, die nach ihrem Inhalt unter gleichzeitig hohem Anreiz für die Nerven des Betrachters z.B. durchgängiges und auch massiv gewalttätiges Handeln als Konfliktlösungsmuster nicht nur anbieten, sondern ggfls. auch idealisieren, oder aber etwa im Rahmen der Darstellung von Sexualität abweichend von der Lebenswirklichkeit die nahezu ständige und quasi willenlose Verfügbarkeit von Sexualpartnern suggerieren und zudem häufig eine eher erniedrigend erscheinende Rolle des weiblichen Geschlechtspartners darstellen, nicht nur hinderlich, sondern nach Bewertung des Oberlandesgerichts eher schon kontraindiziert. Die möglichen Wirkungen derartiger Filme auf erwachsene Menschen mit den oben dargestellten Persönlichkeitsdefiziten sind möglicherweise nicht identisch, aber zumindest durchaus vergleichbar mit der zu besorgenden schädlichen Einflussnahme auf junge Menschen, die in ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch nicht ausgereift sind. Dies hat zur Folge, dass sich die Zuordnung eines Mediums als „FSK 18“ entgegen der teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zwar nicht als das einzig denkbare, aber als ein praktisch geeignetes und dementsprechend rechtlich nicht zu beanstandendes Abgrenzungskriterium für die Annahme einer Gefährdung der Vollzugsziele im Strafvollzug für Erwachsene darstellt.
Das Oberlandesgericht Hamm erachtet es auch nicht als sinnvolle oder gar gebotene Regelung, die Zulassung derartiger Filme z.B. von der Art des jeweils der Verurteilung zu Grunde liegenden Delikts oder aber der Stellung des jeweiligen Gefangenen im Rahmen der vollzuglichen Binnendifferenzierung der Justizvollzugsanstalt abhängig zu machen.
Einerseits wäre eine derartige „Privilegierung“ einzelner Gefangener geeignet, das Verhältnis der Gefangenen untereinander störend zu beeinflussen. Andererseits geht das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der JVA davon aus, dass im Fall der Zulassung des Besitzes entsprechender Filme für einzelne Gefangene die Gefahr eines unkontrollierbaren Tauschhandels unabhängig von der vollzugsinternen Lockerungsstufe auf der Hand liegt. So ist aus einem anderen beim Oberlandesgericht anhängigen Verfahren inzwischen gerichtsbekannt, dass bei dem Betroffen, der sich bis dahin in der höchsten Lockerungsstufe befunden hat, im Rahmen einer Zellendurchsuchung eine gebrannte DVD mit einem Pornofilm vorgefunden worden ist, die unerlaubt in seinem Besitz gewesen ist.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23. September 2014 – 1 Vollz (Ws) 352/14
- OLG Koblenz, Beschluss vom 07.01.2011 – 2 Ws 531/10 (Vollz[↩]
- vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 359/10 v. 15.09.2010; Beschl. 2 Ws 836/04 v. 14.02.2005; ZfStrVO 1988, 372; OLG Brandenburg NJ 2008, 274, zit. n 9 m.w.N.; Schwind, in: ders./Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl.2009, § 70 Rdnr. 7[↩]
- vgl. BVerfG StRR 2010, 323; BVerfGE 89, 315 <324>; NStZ-RR 1996, 252 <253>.[↩]
- vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 359/10 v. 15.09.2010; OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4; OLG Frankfurt, NStZ 2009, 220 f.[↩]
- u.a. einen der in §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a oder 184b StGB bezeichneten strafbaren Inhalt haben, den Krieg verherrlichen, Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt sowie Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen[↩]
- vgl. OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4, zit. n20[↩]
- OLG Hamburg StVollzG § 116 Nr. 4; vgl. auch OLG Frankfurt NStZ 2009, 220 f.; Beschl. 3 Ws 44/07 v. 15.03.2007, juris; NStZ-RR 2005, 191[↩]
- OLG Celle NdsRPfl 2007, 18 ff.; OLG Schleswig SchlHA 2008, 322[↩]
- vgl. OLG Brandenburg NJ 2008, 274; Schwind, aaO, Rdnr. 11[↩]
- vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 836/04 vom 14.02.2005 – für Computer- bzw. Telespiele[↩]
- vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl.2010, § 121 GVG Rdnr. 10; BGH NStZ 1995, 409 <410>[↩]
- vgl. BGH NStZ 2000, 222; BGHSt 22, 341 <342 f.>[↩]