Die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB ist gegenüber einer Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär.

Eine erweiterte Einziehung von Taterträgen beim Täter kommt daher erst dann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind1.
Von der Anordnung sind zudem Gegenstände ausgenommen, die nicht ausschließbar aus Taten stammen, die von der Anklage umfasst waren, derentwegen der Angeklagte aber freigesprochen wurde2.
Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt zudem voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und würdigung die volle Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat. Einer Feststellung der konkreten Taten bedarf es jedoch nicht3. Der bloße Verdacht der illegalen Herkunft eines Gegenstandes reicht für dessen Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB nicht aus4.
Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können in der Anlasstat selbst oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen Einkommensverhältnissen, liegen5. Begründen allerdings bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen, und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Anordnung der erweiterten Einziehung entgegen6.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Den Anforderungen, die bei der Anordnung der erweiterten Einziehung danach an die Feststellung der deliktischen Herkunft des sichergestellten Geldbetrages zu stellen sind, wurde das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Würdigung der Strafkammer blieb insoweit lückenhaft:
Die knappen Feststellungen des Landgerichts zu den persönlichen Lebensverhältnissen der Angeklagten beschränken sich darauf, dass diese mit gebrauchten Rädern gehandelt bzw. sporadisch Motorräder repariert und kein geregeltes Einkommen gehabt hätten. Die Ausführungen zu einer als mögliche Herkunftsquelle des Geldbetrages in Betracht gezogenen Hehlerei bleiben dabei äußerst vage. Dazu heißt es lediglich im Vorspann des Urteils, dass wegen eines entsprechenden Anfangsverdachts Ermittlungen gegen die Angeklagten geführt worden seien und zahlreiche teils hochwertige Fahrräder und Motorroller, die teilweise als gestohlen gemeldet worden seien oder ausgefeilte Rahmennummern gehabt hätten, auf dem Grundstück aufgefunden worden seien. Inwiefern sich der Verdacht der Hehlerei im Ermittlungsverfahren erhärtet und welchen Stand dieses Verfahren erreicht hat, wird in dem Urteil nicht mitgeteilt.
Das Landgericht hat zudem nicht in den Blick genommen, ob ein im Juni 2016 von der Ehefrau des Angeklagten K. aufgenommener Bankkredit über ca. 43.000 € als legale Quelle des sichergestellten Geldes in Betracht kommen könnte, was schon deshalb nicht völlig fern liegen dürfte, weil sich der aufgefundene Geldbetrag auf dem von dieser angemieteten Grundstück befand.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 1 StR 275/18
- st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 21.08.2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f.; und vom 04.04.2018 – 3 StR 63/18 Rn. 6 jeweils mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.08.2018 – 2 StR 231/18 aaO; Urteil vom 07.07.2011 – 3 StR 144/11 Rn. 10 [insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3] mwN[↩]
- st. Rspr.; zuletzt etwa BGH, Beschlüsse vom 21.08.2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381; und vom 04.04.2018 – 3 StR 63/18 Rn. 6, NStZ-RR 2018, 337 [nur redaktioneller Leitsatz] jeweils mwN[↩]
- BT-Drs. 18/9525, S. 57[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.08.2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381[↩]
- BGH aaO[↩]