Der Bundestag hat am Donnerstag einstimmig einen fraktionsübergreifender Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung angenommen, mit dem der Schutz der Abgeordneten vor Beschlagnahmen ausgeweitet wird.

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind nach Art. 47 GG berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 20031 galt bereits, dass ein Abgeordneter in den Räumen des Deutschen Bundestages unmittelbare Herrschaftsmacht über solche beschlagnahmefreien Schriftstücke im Sinne des Artikels 47 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) hat und dass solche Schriftstücke in diesen Räumen auch nicht bei einem Mitarbeiter beschlagnahmt werden dürfen.
Durch eine Neufassung von § 97 Abs. 3 StPO erstreckt sich der Beschlagnahmeschutz nun auf alle Gegenstände, die sich im funktionellen Herrschaftsbereich der (Bundestags- oder Landtags- oder Europa-) Abgeordneten befinden oder von diesen ihren Hilfspersonen (§ 53a) anvertraut sind. Beschlagnahmefrei sind damit zukünfig auch Unterlagen, die sich außerhalb des Parlamentsgebäudes etwa bei Mitarbeitern oder sonstigen Hilfspersonen des Abgeordneten befinden.
- BVerfGE 108, 251 ff.[↩]