EuGH bestätigt: Cannabidiol (CBD) ist kein Suchtstoff

Die Umsätze mit dem nicht psychoaktiven Cannabinoid Cannabidiol (CBD) haben in den letzten Jahren weltweit einen Boom erlebt. Laut dem Marktforschungsinstitut Research and Markets lag der Umsatz mit CBD-Produkten 2020 bei fast einer Milliarde US-Dollar, 2025 sollen es bereits über fünf Milliarden US-Dollar sein. Auch in Deutschland werden die Vorteile von legalem CBD-Marihuana in der Medizin und als Genussmittel zunehmend genutzt.

EuGH bestätigt: Cannabidiol (CBD) ist kein Suchtstoff

CBD ist in Deutschland legal

Cannabidiol besitzt keine psychoaktive Wirkung, löst also keine Rauschzustände aus und fällt deshalb in Deutschland nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Es kann somit legal als Kosmetikartikel oder Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden. Eine heilende Wirkung dürfen Anbieter aber nicht in ihrer Werbung versprechen, obwohl diese bereits im Zusammenhang mit vielen psychischen und physischen Leiden durch renommierte Universitäten nachgewiesen wurde.

Außerdem dürfen zur Produktion nur Cannabispflanzen mit einem niedrigen Gehalt des psychoaktiven Cannabinoids Tetrahydrocannabinol (THC) verwendet werden, aus denen sich CBD-Produkte mit weniger als 0,2 Prozent THC erzeugen lassen und der Verkauf darf nur an volljährige Personen erfolgen.

CBD ist demnach unter folgenden Bedingungen in Deutschland legal:

  • Der Käufer ist mindestens 18 Jahre alt
  • Der THC-Gehalt der CBD-Produkte liegt unter 0,2 Prozent
  • Die Produkte sind Kosmetikartikel oder Nahrungsergänzungsmittel
  • Der Hersteller gibt kein Heilversprechen

In einigen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) ist die Herstellung, der Import und der Handel mit CBD-Produkten hingegen noch deutlich problematischer.

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EuGH entscheidet Präzedenzfall aus Frankreich

Kürzlich hat auch der Europäische Gerichtshof1 entschieden, dass CBD aufgrund der laut dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Stand fehlenden psychotropen Wirkung kein Suchtstoff ist. Angestoßen wurde das Vorabentscheidungsverfahren durch das französische Berufungsgericht Aix-en-Provence, das den EuGH darum bat, zu prüfen, ob das Unionsrecht mit den französischen Bestimmungen vereinbar ist.

Dies war nötig, weil ein Gericht in Marseille zwei Unternehmer zu 18 und 15 Monaten auf Bewährung und jeweils 10.000 Euro Geldstrafe verurteilt hatte, weil diese CBD aus der Tschechischen Republik nach Frankreich importiert hatten. Der Import und Verkauf von CBD in Frankreich war zu diesem Zeitpunkt war bereits legal, aber nur, wenn das CBD ausschließlich aus den Fasern und Samen der Cannabis sativa Pflanze gewonnen wurde. Bei dem importierten CBD aus der Tschechischen Republik wurde hingegen die gesamte Pflanze verarbeitet. Die Geschäftsleute legten gegen diese Entscheidung Berufung ein.

Warenverkaufsfreiheit erlaubt CBD-Import

Das Urteil des EuGH bedeutet somit, dass die Verurteilung der französischen Unternehmer zu Unrecht erfolgte. Laut den Vorschriften über den Freien Warenverkehr des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (Art. 28 ff. AEUV) kann Frankreich den Import von CBD, das in einem anderen Mitgliedsstaat der EU legal erzeugt, wurde nicht untersagen.

Ihre Entscheidung begründen die Richter damit, dass CBD nicht als „Droge“ oder „Suchtstoff“ im Sinne des UN-Einheitsübereinkommens von 1961 eingestuft werden kann. Ein Vermarktungsverbot gemäß Art. 34 AEUV ist demnach eine verbotene Maßnahme, die wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung zu behandeln ist.

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Öffentlichen Gesundheitsschutz

Prinzipiell ist laut dem EuGH ein Importverbot gemäß Art. 36 AEUV durch Gründe des öffentlichen Gesundheitsschutzes möglich. Frankreich müsste dazu aber belegen, dass von CBD eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgeht. Ein Vermarktungsverbot kann also nur erlassen werden, wenn Studien nachweisen, dass Gesundheitsschäden von CBD ausgehen können. Laut dem derzeitigen Kenntnisstand ist aus Sicht der Richter des EuGH also nicht möglich.

Harmonisierung der CBD-Regulierung in der EU?

Branchenexperten erhoffen sich von dem Urteil des EuGH eine Signalwirkung. Derzeit existieren in vielen Ländern der EU noch gesetzliche Regelungen und Anforderungen, die laut dem kürzlich gesprochenen Urteil gegen die Anforderungen der Warenverkehrsfreiheit verstoßen. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass in den kommenden Jahren eine Harmonisierung der CBD-Regulierung in der EU erfolgt, die sowohl den Unternehmen als auch den Kunden der Branche Rechtssicherheit bringt.

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  1. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-663/18[]

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