Ist der Angeklagte nur zur Verfolgung der im Europäischen Haftbefehl bezeichneten Straftaten von der Republik Polen ausgeliefert worden und hat der Angeklagte auch nicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet, verstößt die Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil in die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität (Art. 83h Abs. 1 IRG).
Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt, solange eine Auslieferungsbewilligung zur Vollstreckung der Strafe aus dem früheren Urteil nicht vorliegt, ein Vollstreckungshindernis. Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden1.
Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn zur Bewährung ausgesetzt worden ist; ein Anwendungsfall der Ausnahmeregelung des § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG liegt insoweit nicht vor2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2015 – 3 StR 40/15










