Im europäischen Rechtshilfeverkehr gelten die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und – darauf beruhend – der gegenseitigen Anerkennung. Bei einem Überstellungsersuchen ist jedem ersuchenden Mitgliedstaat deshalb im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts1 sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes2 grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen.

Nach Art. 47 Abs. 1 GRCh hat jede Person, deren durch das Unionsrecht garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Um die Wahrung dieses Grundrechts in der Union zu gewährleisten, verpflichtet Art.19 Abs. 1 UAbs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist3.
Dieses Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wird bezogen auf das europäische Überstellungsverfahren im Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl bekräftigt, indem der gesuchten Person nach Art. 11 Abs. 2 RbEuHb für das Verfahren ein Anspruch auf einen Rechtsbeistand zugestanden wird und gemäß Art. 15 Abs. 1 RbEuHb die den Europäischen Haftbefehl vollstreckende Justizbehörde nach Vernehmung der gesuchten Person über die Überstellung nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses zu entscheiden hat. Sind die übermittelten Informationen für diese Zulässigkeitsentscheidung nicht ausreichend, hat die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 15 Abs. 2 RbEuHb die notwendigen zusätzlichen Informationen anzufordern.
Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens, die auch dem System des Europäischen Haftbefehls zugrunde liegen, beruhen auf der Prämisse, dass der betreffende Europäische Haftbefehl im Einklang mit den Mindesterfordernissen ausgestellt wurde, von denen seine Gültigkeit abhängt4. Wird der gesuchten Person eine in Art. 2 Abs. 2 RbEuHb abschließend aufgelistete Straftat vorgeworfen, entfällt bei der Zulässigkeitsentscheidung der vollstreckenden Justizbehörde die Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit.
Die zur Verfügung zu stellenden Angaben, die als formale Mindestangaben notwendig sind, damit die vollstreckenden Justizbehörden dem Europäischen Haftbefehl durch den Erlass ihrer Übergabeentscheidung als Eilmaßnahme rasch Folge leisten können, sind in Art. 8 RbEuHb geregelt5. Nach Art. 8 Abs. 1 Buchstabe d und Buchstabe e RbEuHb muss der Europäische Haftbefehl deshalb unter anderem mindestens die Art und rechtliche Würdigung der Straftat sowie die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatorts und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person enthalten.
Bei der Auslegung von Art. 8 RbEuHb ist das A-Formular, welches im Anhang des Rahmenbeschlusses beigefügt ist, zu berücksichtigen6. Das A-Formular sieht ferner in der Rubrik e („Straftat[en]“) die Übermittlung von Informationen über die Straftaten vor, auf die sich der Europäische Haftbefehl „bezieht“; dazu gehört insbesondere eine „Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat(en) begangen wurde(n), einschließlich Tatzeit (Datum und Uhrzeit), Tatort und Art der Beteiligung der gesuchten Person an der(n) Straftat(en)“7.
Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Bestimmungen des Rahmenbeschlusses einfach-rechtlich im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen umgesetzt. Nach § 32 IRG hat das zuständige Oberlandesgericht über die Zulässigkeit einer Auslieferung zu entscheiden. Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Gericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen vorzulegen (§ 30 Abs. 1 IRG). Für Überstellungen im Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls bestimmt § 83a Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 IRG, dass eine Auslieferung nur zulässig ist, wenn der Europäische Haftbefehl mindestens auch Angaben zur Art und rechtlichen Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen, enthält sowie zur Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatorts und der Tatbeteiligung der gesuchten Person. Bei in Art. 2 Abs. 2 RbEuHb genannten Straftaten ist nach § 81 Nr. 4 IRG die beidseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen. Die ursprüngliche Fassung des § 83a IRG war nicht als zwingendes Recht, sondern lediglich als Soll-Bestimmung ausgestaltet. Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2005 wurde unter anderem auch § 83a IRG a.F. für nichtig erklärt, da zur gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes auch gehöre, dass die Auslieferungsunterlagen oder ein ihnen gleichstehender Europäischer Haftbefehl eine den betroffenen Grundrechten angemessene gerichtliche Überprüfung erlaubten8. Damit sei es unvereinbar, wenn das vollständige Vorliegen der für den Europäischen Haftbefehl bestimmten Mindestangaben nicht zu einer zwingenden Voraussetzung der Zulässigkeitsentscheidung gemacht werde8.
Ohne eine hinreichend konkrete Angabe der Art und rechtlichen Würdigung der der gesuchten Person vorgeworfenen Straftat sowie die Beschreibung der dieser Straftat zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände kann auch die Wahrung des Grundsatzes der Spezialität nicht effektiv überprüft werden. Dieser im Auslieferungsrecht geltende Grundsatz gehört zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG9, der im europäischen Rechtshilfeverkehr in Art. 27 Abs. 2 RbEuHb und einfach-rechtlich in der Bundesrepublik Deutschland in § 11 IRG geregelt wurde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verleiht dieser Grundsatz der gesuchten Person das Recht, nur wegen der Handlung, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen zu werden10. Im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung ist das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht deshalb verpflichtet, auch unter diesem Aspekt zu prüfen, welche strafbare Handlung der Übergabe zugrunde liegt. Da es beim Europäischen Haftbefehl um die Übergabe der betreffenden Person an den Ausstellungsmitgliedstaat eines solchen Haftbefehls wegen der darin genannten spezifischen Straftat(en) unter zwangsweiser Verbringung in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geht, ist der Grundsatz der Spezialität untrennbar mit der Vollstreckung eines bestimmten Europäischen Haftbefehls verbunden, dessen Tragweite klar festgelegt ist11. Folglich setzt der Grundsatz der Spezialität eine hinreichend präzise Bezeichnung der Tat voraus, weil er andernfalls ins Leere greift12. Möchte der Ausstellungsmitgliedstaat die übergebene Person wegen einer anderen Handlung verfolgen als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, so verlangt der Grundsatz der Spezialität, dass der Ausstellungsmitgliedstaat die Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats einholt11.
Nach diesen Maßstäben hält die hier angegriffene Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.10.202213 einer grundrechtlichen Prüfung nicht stand. Durch die unzureichende Überprüfung der Einhaltung der zwingenden Mindestangaben im Europäischen Haftbefehl hinsichtlich der vorgeworfenen Straftaten, der Beschreibung der diesen Straftaten zugrundeliegenden Umstände und insbesondere der Beteiligung des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht dessen Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 47 Abs. 1 GRCh verletzt.
Das Oberlandesgericht hat sich bereits nicht damit auseinandergesetzt, dass dem Europäischen Haftbefehl nicht klar entnommen werden kann, welche konkrete(n) Straftat(en) dem Beschwerdeführer nach belgischem Recht von den belgischen Behörden vorgeworfen wird beziehungsweise werden. So wird einerseits unter „Angabe zur Dauer der Strafe“ „Menschenschmuggel“ und „Kriminelle Vereinigung“ mit den entsprechenden Freiheitsstrafen genannt. Bei den Listendelikten ist andererseits neben „Kriminelle Vereinigung“ auch „Menschenhandel“ angekreuzt. Unter „Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en)“ werden als gesetzliche Straftatbestimmung hingegen allein Art. 77 des belgischen Gesetzes vom 15.12.1980 – diese Straftatbestimmung stellt Schleusung unter Strafe – und die Regelung zur Mittäterschaft in Art. 66 des belgischen Strafgesetzbuches angegeben. Die belgischen Strafnormen für die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie für Menschenhandel werden dagegen im Abschnitt „Art und rechtliche Würdigung der Straftaten“ weder aufgeführt noch ansatzweise rechtlich gewürdigt. Dabei hat das Oberlandesgericht auch übersehen, dass Menschenschmuggel beziehungsweise Schleusung – auch wenn diese durch eine organisierte Bande begangen worden sein sollten – als solche nicht von der Auflistung der Listenstraftaten in Art. 2 Abs. 2 RbEuHb umfasst sind.
Weiter hat sich das Oberlandesgericht nicht damit befasst, dass sich entgegen den zwingenden Mindestvorgaben in Art. 8 Abs. 1 Buchstabe e RbEuHb beziehungsweise § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG der Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftaten begangen worden sein sollen, keine konkrete Tathandlung des Beschwerdeführers entnehmen lässt.
Die Überprüfung im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung, ob der Europäische Haftbefehl die nach Art. 8 Abs. 1 Buchstabe e RbEuHb beziehungsweise § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG notwendigen Angaben zu den Umständen, unter denen die Straftat begangen worden sein soll, enthält, erfordert zwar keine Tatprüfung durch das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht. So unterbleibt im Auslieferungsverfahren grundsätzlich eine Tatverdachtsprüfung, es sei denn, besondere Umstände des Falles geben Anlass zur Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Taten hinreichend verdächtig ist (vgl. zu § 10 Abs. 2 IRG BVerfGK 2, 82 <85>). Danach ist eine Tatverdachtsprüfung nur zulässig und geboten, wenn beispielsweise im Auslieferungsersuchen Manipulationen des Tatvorwurfs erkennbar sind oder aufgrund besonderer Umstände die Täterschaft des Verfolgten unmöglich oder in höchstem Maße zweifelhaft ist14. Für die Definition der Straftaten und die für sie angedrohten Strafen bleibt vielmehr weiterhin das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats maßgeblich, der die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, und damit den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen zu achten hat15.
Dies kann das Gericht nach den oben genannten Maßstäben aber nicht von der Verpflichtung entbinden, im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung die Einhaltung der zwingenden Mindestangaben im Europäischen Haftbefehl zu überprüfen. Bei der Entscheidung über die Übergabe der betreffenden Person prüft die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, gestützt auf Art. 2 RbEuHb, vielmehr die mit dem Europäischen Haftbefehl vorgelegte Beschreibung der Straftat16. Diese Beschreibung muss dem A-Formular entsprechend die in Art. 8 RbEuHb genannten Informationen enthalten, insbesondere die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatorts und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person, sowie den für die Tat vorgesehenen Strafrahmen17.
Dieser Verpflichtung ist das Oberlandesgericht in Bezug auf die nach Art. 8 Abs. 1 Buchstabe e RbEuHb beziehungsweise § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG zwingenden Angaben nicht nachgekommen. Denn der Beschreibung der Umstände im Europäischen Haftbefehl, unter denen die Straftaten begangen worden sein sollen, lässt sich keine konkrete Tathandlung des Beschwerdeführers entnehmen. So ist in dem A-Formular unter „Art der Täterschaft oder Teilnahme“ das Wort „Täter“ eingetragen. Hingegen wird der Beschwerdeführer bei der „Beschreibung der Umstände“ im Europäischen Haftbefehl im Unterschied zu den beiden als „Verdächtigen“ bezeichneten Personen ausdrücklich als „Beteiligter“ bezeichnet. Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise der „zweite Verdächtige Kontakt“ zum Beschwerdeführer gehabt haben soll, über welche „weitere Ausführung“ welcher „Aufträge“ in welchem zeitlichen Rahmen gesprochen worden sein soll beziehungsweise welche konkrete Handlung ihm als „Täter“ beziehungsweise als „Beteiligter“ im Rahmen dieses „Kontakts“ vorgeworfen wird, lässt sich der Beschreibung der Umstände nicht ansatzweise entnehmen.
Dabei kann dahinstehen, ob die vom Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur angenommene – nicht im Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 Buchstabe e RbEuHb und § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG vorgesehene – Absenkung der Anforderungen betreffend die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen worden sei soll, bei Organisations- und Seriendelikten mit dem vom Gericht des vollstreckenden Mitgliedstaats bei der Zulässigkeitsentscheidung nach Art. 47 Abs. 1 GRCh zu gewährenden effektiven Rechtsschutz noch vereinbar ist.
Denn das Oberlandesgericht hat im angegriffenen Beschluss bereits nicht berücksichtigt, dass auch nach diesem für Organisations- und Seriendelikte abgesenkten Prüfungsumfang selbst in der vom Gericht in Bezug genommenen Kommentarliteratur und der dort zitierten fachgerichtlichen Rechtsprechung verlangt wird, dass eine Schilderung der Strukturen der Organisation und der Einbindung des Verfolgten sowie der Art der serienmäßig begangenen Straftaten zu erfolgen hat. Die Auslieferungsunterlagen müssten dabei so konkretisiert sein, dass sie überhaupt einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglichten, sodass dieses von anderen Tatvorwürfen abgrenzbar sei und sich der Verfolgte dagegen verteidigen könne18. Die Umschreibung der Tatumstände im hier zugrundeliegenden Europäischen Haftbefehl wird auch diesen abgesenkten Anforderungen hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlung wie dargestellt nicht gerecht.
Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der Verletzung von Art. 47 Abs. 1 GRCh Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob der angegriffene Beschluss auch andere Unionsgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat daher im vorliegenden Fall den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, soweit er die Zulässigkeit der Überstellung betrifft, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Mit der Aufhebung der Zulässigkeitsentscheidung vom 28.10.2022 wird die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf19 gegenstandslos.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Februar 2023 – 2 BvR 2009 – /22
- vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Minister for Justice and Equality <Mängel des Justizsystems>, – C-216/18 PPU, ECLI:EU:C:2018:586, Rn. 36; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, ECLI:EU:C:2019:857, Rn. 46[↩]
- vgl. BVerfGE 109, 13 <35 f.> 109, 38 <61> 140, 317 <349 Rn. 68>[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2019, Martin Leitner gegen Landespolizeidirektion Tirol, – C-396/17, ECLI:EU:C:2019:375, Rn. 59 f.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 01.06.2016, Bob Dogi, – C-241/15, ECLI:EU:C:2016:385, Rn. 53[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 23.01.2018, Piotrowski, – C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 59; Urteil vom 03.03.2020, X, – C-717/18, ECLI:EU:C:2020:142, Rn. 28[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 01.06.2016, Bob Dogi, – C-241/15, ECLI:EU:C:2016:385, Rn. 44; Urteil vom 03.03.2020, X, – C-717/18, ECLI:EU:C:2020:142, Rn. 29[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 03.03.2020, X, – C-717/18, ECLI:EU:C:2020:142, Rn. 8[↩]
- vgl. BVerfGE 113, 273 <315>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 57, 9 <27 f.>[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 01.12.2008, Strafverfahren gegen Artur Leymann und Aleksei Pustovarov, – C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 43 f.; Urteil vom 24.09.2020, Strafverfahren gegen XC, – C-195/20 PPU, ECLI:EU:C:2020:749, Rn. 39[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 24.09.2020, Strafverfahren gegen XC, – C-195/20 PPU, ECLI:EU:C:2020:749, Rn. 40[↩][↩]
- vgl. BVerfGK 16, 283 <291>[↩]
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.2022 – III-3 AR 56/22[↩]
- vgl. statt vieler Hackner, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 10 IRG Rn. 36 ff. m.w.N.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 03.05.2007, Advocaten voor de Wereld VZW, – C-303/05, ECLI:EU:C:2007:261, Rn. 53; Urteil vom 03.03.2020, X, – C-717/18, ECLI:EU:C:2020:142, Rn. 18[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 01.12.2008, Strafverfahren gegen Artur Leymann und Aleksei Pustovarov, – C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 52[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 01.12.2008, Strafverfahren gegen Artur Leymann und Aleksei Pustovarov, – C-388/08 PPU, ECLI:EU:C:2008:669, Rn. 52[↩]
- vgl. Zimmermann, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl.2020, § 81 Rn. 23 m.w.N.; ebenso Meyer, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl.2020, § 83a IRG Rn. 948 m.w.N.[↩]
- GStA Düsseldorf, Bewilligungsentscheidung vom 07.11.2022 – 4 AuslA 141/22[↩]