Fahren ohne Fahrerlaubnis – nach Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis

Der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die er während des Laufs einer Sperrfrist i.S.d. § 4 Abs. 10 StVG nach sofort vollziehbarer Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis in Großbritannien erworben hat, macht sich nur dann wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn die Fahrerlaubnissperre zum Tatzeitpunkt im Verkehrszentralregister eingetragen war.

Fahren ohne Fahrerlaubnis – nach Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis

Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dürfen gemäß § 28 Abs.4 S. 1 Nr. 3 FeV von ihrer daraus grundsätzlich folgenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland (§ 28 Abs. 1 S.1 FeV) keinen Gebrauch machen, wenn sie die ausländische Fahrerlaubnis während des Laufs einer Sperrfrist im Sinne des § 4 Abs. 10 StVG nach sofort vollziehbarer Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis erworben haben.

Die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt jedoch gemäß § 28 Abs. 3 S. 3 FeV zusätzlich voraus, dass die Entziehung derselben zum Tatzeitpunkt in das Verkehrszentralregister eingetragen war1.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 7. August 2013 – 1 Ss 48/13

  1. OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.12.2010 – 1 Ss 102/10, NJW 2011, 870 = DAR 2011, 154 ; ThürOLG, Beschluss vom 01.04.2009 – 1 Ss 164/08 25; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2013 – Ss 81/12; vgl. auch Dauer, DAR 2011, 155[]