Fahren ohne Fahrerlaubnis – und die Rückfahrt

Eine Hin- und die Rückfahrt sind im Regelfall keine selbständigen Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Fahren ohne Fahrerlaubnis – und die Rückfahrt

Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten1.

So verhält es sich auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Der Angeklagte hatte von vorneherein vor, den Mitangeklagten S. nach D. zu fahren, damit dieser persönliche Gegenstände aus der Wohnung seiner Ex-Freundin holen könne, und sodann – wie geschehen – nach B. zurückzukehren.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. August 2015 – 4 StR 14/15

  1. BGH, Beschluss vom 07.11.2003 – 4 StR 438/03, VRS 106, 214; Urteil vom 30.09.2010 – 3 StR 294/10[]
Weiterlesen:
2. Opferrechtsreformgesetz