Tauglicher Täter einer fahrlässigen Tötung aufgrund der Missachtung von Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften kann nicht nur das vertretungsbefugte Organ einer Kapitalgesellschaft, sondern auch derjenige sein, der maßgebliche Entscheidungen bei den Betriebsabläufen trifft und durchsetzt.

Ein Arbeitgeber hat die Pflicht, die in seinen Betriebsräumlichkeiten beschäftigten Mitarbeiter soweit wie möglich vor gesundheitlichen Risiken zu schützen. Nach der Vorschrift des § 3a Abs. 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er unter anderem den Stand der Technik zu berücksichtigen. Gemäß § 4 Abs. 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 2 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Gemäß § 4 ArbSchG hat der Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von den allgemeinen Grundsätzen auszugehen, dass die Arbeit so zu gestalten ist, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird, dass Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen sind und dass bei den Maßnahmen der Stand der Technik zu berücksichtigen ist.
Verantwortlich für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten nach dem ArbSchG ist neben dem Arbeitgeber insbesondere gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person und damit auch der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG.
Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Darüber hinaus besagt § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG, welches auch für volljährige Auszubildende gilt, dass Ausbildende dafür zu sorgen haben, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 20. September 2013 – 10 KLs 16/13