Fahrverbot für Schauspieler

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 2010 muss eine bekannte Schauspielerin wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot von einem Monat hinnehmen. Eigentlich keine Meldung für die Rechtslupe, auch wenn es sich hier um eine Fernsehkommissarin handelt. Aber das Urteil zeigt auch die Grenzen für einen Deal a la „erhöhtes Bußgeld statt Fahrverbot“:

Fahrverbot für Schauspieler

Die betroffene Schauspielerin war Anfang 2009 mit 146 km/h auf der A2 geblitzt worden, zugelassen war eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Das Amtsgericht Bielefeld hatte die Betroffene zur Zahlung einer Geldbuße von 400 € verurteilt, von einer Verhängung eines Fahrverbots gegen sie aber abgesehen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hatte jetzt vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg, das Oberlandesgericht hob das Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf, verurteilte die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 100 € und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat.

Das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße sei rechtsfehlerhaft erfolgt, so das Oberlandesgericht. Es sei der erhebliche Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung, das grob verkehrswidrige Verhalten sowie zu berücksichtigen, inwieweit die Betroffene die Fahrten anderweitig organisieren könne. Die Betroffene müsse zwar erhebliche Strecken zu den Einsatzorten als Schauspielerin zurücklegen, wegen ihres überdurchschnittlichen Einkommens sei, angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung, aber auch eine Anstellung eines Fahrers ohne weiteres zumutbar. Die finanzielle Belastung müsse jeder Verkehrsteilnehmer- so auch die Betroffene – hinnehmen. Das einmonatige Fahrverbot führe nicht zu einer erheblichen Härte.

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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2010 – III-3 RBs 120/10