Wer zwar gemeinsam mit der Gerichtsvollzieherin ein Vermögensverzeichnis ausfüllt, sich dann aber nach Belehrung über die Strafbarkeit einer eidesstattlichen Versicherung weigert, dieses Vermögensverzeichnis zu unterschreiben (und auch nicht in sonstiger Weise die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert), erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 156 StGB.

Zu der hier in Rede stehenden Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in der bis 31.12 2012 geltenden Fassung gehört neben der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner gemäß § 807 Abs. 1 und 2 ZPO zusätzlich die Versicherung gemäß § 807 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu Protokoll an Eides statt, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat.
Dem hier festgestellten Verhalten lässt sich eine solche Versicherung nicht entnehmen, vielmehr deutet die Verweigerung der Unterschrift gerade darauf hin, dass der Schuldner keine strafrechtlich durch § 156 StGB bewehrte Verantwortung für den Inhalt seiner Erklärung übernehmen wollte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. November 2015 – 1 StR 339/15