Eine Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides Statt gem. § 156 StGB setzt voraus, dass die Versicherung vor einer hierfür zuständigen Behörde abgegeben worden ist. Die Behörde muss hierfür nicht nur allgemein zuständig sein; erforderlich ist, dass die Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, abgegeben werden darf und dass sie rechtlich nicht völlig wirkungslos ist (BGH StV 1985, 505). Angaben, die für den Ausgang des konkreten Verfahrens ohne jede mögliche Bedeutung sind, werden von der Wahrheitspflicht nicht erfasst (OLG Düsseldorf StV 1985, 61). Die Versicherung muss eine rechtliche Wirkung entfalten (BGH bei Dallinger MDR 1972, 923 [924]). Auszuscheiden haben nach dem Schutzzweck des § 156 StGB diejenigen Tatsachenbehauptungen, die für das konkrete Verfahren ohne jede mögliche Bedeutung sind (BGH NJW 1990, 918 [920] mit Anm. Keller JR 1990 480 [481]).

Das Amtsgericht war für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung zuständig. In Gewaltschutzsachen können auf Antrag vorläufige Regelungen durch eine einstweilige Anordnung erfolgen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Zur Glaubhaftmachung von tatsächlichen Behauptungen ist in diesem Verfahren die Versicherung an Eides Statt zulässig (§ 31 Abs. 1 FamFG), der sich nicht nur der Antragsteller, sondern auch der Antragsgegner bedienen kann (vgl. Zöller-Geimer/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 294 Rn. 2).
Auch soweit die in der eidesstattlichen Versicherung (u.a.) geschilderten Vorfälle nicht geeignet sind, den Angeklagten im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 2 Abs. 1 GewSchG aus der Wohnung zu weisen, da dieser Anspruch ist nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat geltend gemacht worden (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 GewSchG), sind diese Vorfälle für Anordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GewSchG gleichwohl nicht ohne jede Bedeutung.
So ist es denkbar, dem Angeklagten ein Zusammentreffen mit Frau … zu verbieten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GewSchG), indem bestimmt wird, dass er sich ihr nicht bis auf eine bestimmte Entfernung nähern darf. Ob dies in diesem Fall praktisch durchführbar gewesen wäre, kann offen bleiben. Maßgebend ist, dass es im Zeitpunkt der Abgabe der Versicherung möglich erschien. Unerheblich ist deshalb, dass das Familiengericht hierauf in seinem Beschluss nicht eingegangen ist.
Auch bei einem Vorfall, bei dem das Amtsgericht davon ausging, dass es „sehr fraglich“ sei, ob dadurch eine vorsätzliche Körperverletzung im Sinne des § 1 Abs. 1 GewSchG verwirklicht worden sei, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtlich völlig bedeutungslos war. Denn das Familiengericht hat demnach die Behauptung der damaligen Antragstellerin einer inhaltlichen Würdigung unterzogen. Damit ist auch die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten hierzu rechtlich nicht völlig bedeutungslos.
Darüber hinaus war das Familiengericht gehalten, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 26 FamFG) und die erforderlichen Beweise in geeigneter Form zu erheben, ohne hierbei an das Vorbringen der Beteiligten gebunden zu sein (§ 29 Abs. 1 FamFG). Ein Stoß kann durchaus den Tatbestand einer Körperverletzung verwirklichen. Das Familiengericht hätte – sofern es hierzu Anlass gehabt hätte – entsprechende Aufklärungen veranlassen können. In diesem Zusammenhang kann durchaus von Bedeutung sein, wie sich der Angeklagte im Jahre 2009 der damaligen Antragstellerin … gegenüber verhalten hat. Somit sind die Vorfälle dieses Jahres, die für sich genommen für den Antrag nach § 2 GewSchG verfristet sind, im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Februar 2010 möglicherweise durchaus von Bedeutung. Sie sind rechtlich nicht völlig unerheblich und werden deshalb bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von der Wahrheitspflicht umfasst.
Damit hat sich der Angeklagte nach § 156 StGB schuldig gemacht, obwohl die unwahren Angaben nicht unmittelbar den streitgegenständlichen Vorfall betrafen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 16. August 2012 – 4a Ss 318/12