Trotz der dilettantischen Vorgehensweise handelt es sich bei der Herstellung von Falschgeld zur Finanzierung eines Bordellbesuches um keinen Bagatellfall.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall einen 32 jährigen Ingolstädter Maler wegen Geldfälschung und versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung verurteilt. Das Gericht hielt auch eine Geldauflage von 500 Euro in monatlichen Raten von je 50 Euro für geboten: Mithilfe eines Druckers stellte der Verurteilte 2017 zwei falsche 50 Euro – Banknoten her, wobei er die einzelnen Kopieblätter mit Malerleim halbwegs zu beidseitig bedruckten Scheinen verklebte.
Am Abend des 19.09.2017 übergab er im einem Bordell in Obersendling in München die beiden falschen unter einem echten 50 Euro – Geldschein an eine Prostituierte für einen mit ihr vereinbarten 45-minütigen vaginalen Verkehr. Bevor es zum Geschlechtsverkehr kam, erkannte sie aber, dass die übergebenen Geldscheine unecht waren und verständigte die Polizei.
Der Verurteilte hatte in der Hauptverhandlung wie bereits gegenüber der Polizei die Tat vollständig eingeräumt: „Es stimmt alles, ich habe die 50 Euro – Geldscheine mit dem Drucker hergestellt. Ich wurde neugierig. Es war eine riesige Dummheit. Ich habe einen Leim zum Kleben genommen. Ein paar Ecken waren noch offen. Die Geldscheine waren speziell für den Besuch im Bordell angedacht. Ich habe einen echten 50er auf den Drucker gelegt.“
In seiner Entscheidung hat das Amtsgericht München ausgeführt, dass es sich trotz der dilettantischen Vorgehensweise des Angeklagten um keinen Bagatellfall handelt. Zwar war die Qualität der gefälschten Geldscheine eine solche, dass ihre Unechtheit bei näherem Hinsehen problemlos erkennbar war. Mangels einer ordnungsgemäßen Verklebung hafteten die Scheine auch nicht nahtlos aneinander. Sie hatten jedoch Originalgröße und waren auch mit den Originalfarben einer 50 Euro Banknote versehen.
Zugunsten des Angeklagten sprach dabei sein vollumfängliches Geständnis, welches von Reue und Schuldeinsicht geprägt war. Weiter wurde zugunsten des Angeklagten seine dilettantische Vorgehensweise berücksichtigt, sowie die verhältnismäßig geringe kriminelle Energie, die die Tat aufweist.
Zu Lasten des Angeklagten sprach, dass es sich um zwei gefälschte Scheine und insgesamt 100 EUR, einen nicht unerheblichen Betrag handelte. Strafschärfend wurde weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte überdies ein weiteres Delikt in Tateinheit verwirklicht hat, den versuchten Betrug. Zu seinen Lasten wurden weiter die Vorstrafen des Angeklagten berücksichtigt, auch wenn diese nicht einschlägig waren und es sich zum größten Teil um Kleinkriminalität handelte.
Nach Einschätzung des Amtsgerichts München handelte es sich hier um eine einmalige Verfehlung. Durch die ausgesprochene Strafe ist der Angeklagte daher hinreichend zu zukünftigem normkonformen Verhalten motiviert und es ist davon auszugehen, dass er zukünftig – auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges – keine weiteren Straftaten mehr begeht.
Amtsgericht München, Urteil vom 25. April 2018 – 1111 Ls 245 Js 196316/17