Falsche Verdächtigung per Insolvenzantrag

Ein Gläubiger, der bewusst vor einem Insolvenzgericht die falsche Behauptung aufstellt, sein Schuldner sei zahlungsunfähig, kann sich wegen falscher Verdächtigung strafbar machen.

Falsche Verdächtigung per Insolvenzantrag

So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz in dem hier vorliegenden Fall eines Angeklagten, der von einer Gesellschaft behauptet hat, sie sei zahlungsunfähig. Im Juli 2010 stellte er vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach einen Insolvenzantrag gegen diese Gesellschaft. Dabei soll er wider besseres Wissen behauptet haben, die Gesellschaft könne seiner Firma ein Darlehen nicht zurückzahlen und sei zahlungsunfähig. Gegen den Angeklagten erging im Juli 2011 ein Strafbefehl, gegen den er Einspruch einlegte. In der Folge hat ihn das Amtsgericht vom Vorwurf der falschen Verdächtigung freigesprochen, die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen. Das Landgericht lehnte eine Verurteilung des Angeklagten mit der Begründung ab, das Insolvenzverfahren sei nicht als behördliches Verfahren im Sinne der Strafvorschrift des § 164 Abs. 2 StGB anzusehen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz hat der Angeklagte mit seiner schriftlichen Mitteilung, die Gesellschaft könne das Darlehen nicht zurückzahlen und sei damit zahlungsunfähig, bewusst eine falsche Behauptung gegenüber einem Gericht aufgestellt. Diese Behauptung sei geeignet gewesen, ein Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft herbeizuführen. Dieses Insolvenzverfahren stelle auch ein behördliches Verfahren im Sinne des § 164 Abs. 2 StGB dar, da in einem Insolvenzverfahren eine staatliche Stelle dem Bürger als dem davon Betroffenen hoheitlich gegenübertrete. Dem Schuldner oblägen weitgehende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, das Insolvenzgericht könne Sicherungs- und Sanktionsmaßnahmen anordnen.

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Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens könne dabei auch eine juristische Person sein. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eine Gesellschaft könne mit erheblichen, wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein. Potentielle Vertragspartner würden von Geschäften mit der denunzierten Firma abgehalten, was gegebenenfalls zum Ruin des Unternehmens führen könne. Wer solche wirtschaftlichen Folgen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht verfolge, habe sich daher strafrechtlich zu verantworten.

Da eine Verurteilung grundsätzlich nicht auf die Feststellungen in einem freisprechenden Urteil gestützt werden kann, war es dem Oberlandesgericht verwehr, den Angeklagten selbst zu verurteilen. Vielmehr war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15. Oktober 2012 – 2 Ss 68/12