Falsches Autokennzeichen

Die Nutzung eines mit falschen amtlichen Kennzeichen versehenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr verwirklicht den Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB.

Falsches Autokennzeichen

Allerdings liegt nur eine Urkundenfälschung vor, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht1.

Bestand schon beim Anbringen der Kennzeichen der Vorsatz zu einer zeitnahen Mehrfachnutzung des Fahrzeugs mit den falschen

Kennzeichen, bilden der in der Fahrzeugnutzung liegende mehrfache Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 4 StR 354/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2015 – 4 StR 279/15, Rn. 5; Beschluss vom 21.05.2015 – 4 StR 164/15, Rn. 10; Beschluss vom 30.10.2008 – 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2015 – 4 StR 279/15, Rn. 5;

    Beschluss vom 21.05.2015 – 4 StR 164/15, Rn. 10[]

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