Die Nutzung eines mit falschen amtlichen Kennzeichen versehenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr verwirklicht den Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB.

Allerdings liegt nur eine Urkundenfälschung vor, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht1.
Bestand schon beim Anbringen der Kennzeichen der Vorsatz zu einer zeitnahen Mehrfachnutzung des Fahrzeugs mit den falschen
Kennzeichen, bilden der in der Fahrzeugnutzung liegende mehrfache Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 4 StR 354/16