Fehlschlag – oder Rücktritt vom Versuch

Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt.

Fehlschlag – oder Rücktritt vom Versuch

Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor1.

Ob – anderenfalls – der strafbefreiende Rücktritt allein schon durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbeendeter Versuch) oder durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann, bestimmt sich ebenfalls allein nach der subjektiven Sicht des Täters nach Abschluss seiner letzten Ausführungshandlung, also danach, ob er nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält oder sich – namentlich nach besonders gefährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben – keine Vorstellung über die Folgen seines Handelns macht2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 4 StR 262/15

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25.11.2004 – 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; Urteil vom 08.02.2007 – 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399[]
  2. BGH, Urteil vom 08.02.2007 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.10.2015 – 4 StR 133/15; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 24 Rn. 15, 15a mwN[]
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