Feuer in der Flüchtlingsunterkunft – oder: Mord mit gemeingefährlichen Mitteln

Es gibt nach ihrer Eigenart grundsätzlich gemeingefährliche Mittel, bei denen allenfalls im Einzelfall die Beherrschbarkeit bejaht oder bei der speziellen Art ihrer Handhabung die Gefahr für eine Vielzahl von Menschen ausnahmsweise verneint werden kann. Dazu zählen Brandsetzungsmittel und Explosionsstoffe. An der gemeingefährlichen Verwendung fehlt es bei an sich nicht beherrschbaren Mitteln nur dann, wenn der Täter im konkreten Fall davon ausgeht, es könne dadurch nur die zur Tötung ins Auge gefasste Person getroffen werden.

Feuer in der Flüchtlingsunterkunft – oder: Mord  mit gemeingefährlichen Mitteln

Gemeingefährlich ist ein Tötungsmittel, wenn es in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Anzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat1.

Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters2.

Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht3.

Für die Frage der Gemeingefährlichkeit entscheidend ist, inwieweit das gefährliche Mittel nach Freisetzung der in ihm ruhenden Kräfte nicht mehr beherrschbar und daher im Allgemeinen in seiner Wirkung geeignet ist, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu verletzen4.

Ist das Mittel angesichts seines Einsatzes in der konkreten Situation geeignet, eine allgemeine Gefahr entstehen zu lassen, kommt es auf den Umfang des konkreten Gefährdungsbereichs nicht an. Seine Beschränkung auf eine Räumlichkeit schließt die Eigenschaft als gemeingefährliches Mittel nicht aus, denn jede auch noch so allgemeine Gefahr hat der Natur der Sache nach irgendeine örtliche Grenze5.

Es gibt nach ihrer Eigenart grundsätzlich gemeingefährliche Mittel, bei denen allenfalls im Einzelfall die Beherrschbarkeit bejaht oder bei der speziellen Art ihrer Handhabung die Gefahr für eine Vielzahl von Menschen ausnahmsweise verneint werden kann. Dazu zählen Brandsetzungsmittel und Explosionsstoffe. Bei ihnen hat der Täter die Folgen seines Tuns typischerweise nicht in der Hand6. An der gemeingefährlichen Verwendung fehlt es bei an sich nicht beherrschbaren Mitteln nur dann, wenn der Täter im konkreten Fall davon ausgeht, es könne dadurch nur die zur Tötung ins Auge gefasste Person getroffen werden7.

Dem Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln unterfallen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße „Mehrfachtötungen“ nicht8. Abgegrenzt wird danach, ob die Tat nur gegen eine Mehrzahl von individualisierten Opfern gerichtet ist, oder ob der Täter auch Zufallsopfer in Kauf nimmt9. Deshalb soll eine „schlichte“ Mehrfachtötung und kein Mordmerkmal zumindest dann vorliegen, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht auch bei Einsatz eines an sich gemeingefährlichen Tatmittels wie einer Brandlegung gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Opfer richtet10.

Der Bundesgerichtshof hat es im hier entschiedenen Fall offengelassen, ob er der letztgenannten Rechtsprechung gerade in Fällen der Brandlegung in einem Wohnhaus uneingeschränkt folgen könnte. Es erscheint wertungswidersprüchlich, den Täter, der von vornherein eine konkrete Vielzahl von Opfern durch ein in seinem Gefahrenpotential nicht beherrschbares Mittel tötet, gegenüber demjenigen zu privilegieren, der ohne diese Konkretisierung aufgrund der Gemeingefahr des Tötungsmittels auch nicht bereits individualisierte Opfer in Kauf nimmt11. Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung müsste in Fällen nicht weiterer Aufklärbarkeit der Tätervorstellung der Zweifelssatz für die Annahme sprechen, dem Täter sei es gerade auf die Tötung aller in die Gefahrenlage einbezogenen Personen angekommen.

Weder die Formulierung noch der Sinn und Zweck des Mordmerkmals gebieten nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine solche Auslegung. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal stellt lediglich auf die vom Vorsatz umfasste Art des Tatmittels, nicht auf die Konkretisierung des Opfers in der Vorstellung des Täters ab. Die Unbestimmbarkeit des Opferkreises folgt vielmehr aus der besonderen Art des Tötungsmittels, das nach Freisetzung der in ihm ruhenden Kräfte für den Täter nicht mehr beherrschbar ist12. Entscheidend muss es deshalb darauf ankommen, ob für den Angeklagten nicht mehr berechenbar ist, wie viele Menschen durch das Tatmittel verletzt und getötet werden können, weil er den Umfang der Gefährdung nicht beherrscht7. Hat es der Täter bewusst nicht in der Hand, wie viele Menschen in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich geraten und durch sein Verhalten gefährdet werden, tötet er nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch dann mit gemeingefährlichen Mitteln, wenn er mit dem für ihn unbeherrschbaren Mittel eigentlich nur eine bestimmte Zahl konkreter Menschen töten will13.

Bei der Brandlegung in einem von mehreren Parteien bewohnten Wohnhaus kommt in aller Regel hinzu, dass dadurch eine Dauergefahr für Leib und Leben aller Hausbewohner, ihrer potentiellen Besucher und der Rettungskräfte bis zum Löschen oder Erlöschen des Brandes geschaffen wird. Wer von diesen Personen wann die Gefahrenstelle betritt oder verlässt, hat der Täter regelmäßig nicht in der Hand. Befindet sich das Haus in dichter besiedeltem Gebiet, besteht in aller Regel zudem die Gefahr einer Ausbreitung des Brandes etwa durch ein Übergreifen des Feuers auf Nachbargebäude oder Funkenflug. Deshalb wird die Brandlegung in Häusern seit jeher als typisches Beispiel der Herbeiführung gemeiner Gefahr angesehen14. All dies liegt für jeden verständigen Täter auf der Hand, weshalb an die Feststellung und Darlegung eines entsprechenden Vorstellungsbildes regelmäßig keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die Brandlegung schon ihrer Eigenart nach ein gemeingefährliches Mittel, denn der Angeklagte konnte die davon ausgehenden Gefahren nicht beherrschen. Dies war ihm nach den Urteilsfeststellungen auch bewusst. Er hatte weder kontrolliert, welche Menschen (Bewohner oder Gäste) sich in dem aus neun Wohneinheiten bestehenden Haus aufhielten, noch sichergestellt, dass weitere Bewohner oder Besucher das Haus nach der Brandlegung nicht mehr betreten. Zwar bezog sich sein Eventualtötungsvorsatz auf zwei konkrete Mitbewohner, er rechnete aber auch damit, dass mindestens ein weiterer, nicht konkretisierter Mitbewohner im Haus war. Zudem wurden mit den Rettungskräften der Feuerwehr auch weitere Personen gefährdet. Dass Feuerwehrkräfte beim Brand eines Wohnhauses an Leib und Leben gefährdet werden können, ist für jeden evident; die subjektive Seite des Mordmerkmals bedurfte deshalb im Urteil insoweit keiner weitergehenden Darlegung.

Der Kreis der potentiell durch die Brandlegung an Leib und Leben Gefährdeten war durch die Eigenart des Brandobjekts (Wohnhaus mit neun Wohneinheiten) und die Dauer des Brandes letztlich unbestimmbar. Dass der Angeklagte davon ausging, es könnten durch die Brandlegung nur die zur Tötung ins Auge gefassten Personen (seine zwei Mitbewohner auf derselben Etage) getroffen werden, ist nicht festgestellt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 93/20

  1. BGH, Beschluss vom 18.07.2018 – 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607 mwN[]
  2. BGH aaO[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 04.02.1986 – 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14; und vom 16.08.2005 – 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168 mwN[]
  4. BGH, Urteil vom 01.09.1992 – 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 354 f.[]
  5. BGH, Urteil vom 13.02.1985 – 3 StR 525/84, NJW 1985, 1477 mwN[]
  6. BGH, Urteil vom 01.09.1992 – 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 355[]
  7. BGH, aaO[][]
  8. vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.07.2018 – 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607; und vom 12.11.2019 2 StR 415/19; MünchKomm-StGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 127 m. Fn. 520, jeweils mwN[]
  9. Altvater, NStZ 2006, 86, 90[]
  10. BGH, Beschlüsse vom 18.07.2018 – 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607; und vom 12.11.2019 – 2 StR 415/19[]
  11. vgl. näher Schneider, aaO Rn. 127[]
  12. vgl. bereits BGH, Urteil vom 16.08.2005 – 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168[]
  13. vgl. auch BGH, aaO[]
  14. vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.11.2000 – 1 StR 438/00, NStZ 2001, 196[]

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