Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur fortgesetzt werden, wenn der bei der Anlassverurteilung festgestellte Defektzustand (hier: Schizophrenie) fortbesteht und gerade dieser Zustand ursächlich für die weitere Gefährlichkeit des Untergebrachten ist1.
Im vorliegenden Fall des Oberlandesgerichts Braunschweig war die Strafvollstreckungskammer dieser Fragestellung nicht nachgegangen. Die Ausführungen im angefochtenen Beschluss beschränken sich vielmehr auf die Mitteilung der von der Maßregelvollzugseinrichtung in der Stellungnahme angegebenen Diagnosen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Fortbestehen des Defektzustands und der hieraus resultierenden Gefährlichkeit war hier geboten. Denn der externe Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten schon die Diagnose der Schizophrenie erkennbar vermieden. Jedenfalls hat er die psychotischen Symptome des Untergebrachten nicht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, sondern auf dessen Drogenkonsum zurückgeführt und sogar eine Fehleinweisung angenommen, indem er ausführt, dass der Untergebrachte bei Tatbegehung nach seiner Annahme nicht unter dem Einfluss der Schizophrenie gestanden habe.
Das Unterlassen zwingt zur Zurückweisung, weil das Oberlandesgericht den Verfahrensfehler nicht beheben kann2. Die Strafvollstreckungskmmer wird sowohl durch eine ergänzende Anhörung des externen Sachverständigen, dessen Auftrag bisher nicht an §§ 63, 67 d Abs. 2 und Abs. 6 StGB orientiert ist, als auch durch Einholung einer substantiierten Stellungnahme der behandelnden Ärzte klären müssen, ob der Untergebrachte überhaupt – noch? -an Schizophrenie leidet und ob wegen dieses Defektzustandes mit erheblichen Straftaten (auch dies ist näher zu begründen) zu rechnen ist. Wegen der aufgezeigten Schwierigkeiten sowohl im Diagnose – als auch im Prognosebereich erscheint im konkreten Fall eine Anhörung durch einen beauftragten Richter nicht ausreichend3.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 30. Mai 2013 – 1 Ws 134/13
- OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.11.2004 – 1 Ws 569/04; Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 67 d Rn. 50; Jehle in SSW StGB, § 67 d Rn. 22 m. w. N.[↩]
- vgl. OLG Bremen, NStZ 2010, 106 107; Meyer-Goßner, StPO, 55.Aufl., § 309 Rn. 8 m. w. N.[↩]
- vgl. hierzu: Appl in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 454 Rn. 16[↩]










