Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Die Beurteilung, ob eine Störung (noch) derart schwerwiegend ist, dass eine schwere andere seelische Abartigkeit i. S. d. § 20 StGB vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die allein vom Gericht durch eine Bewertung der – in der Regel mit Hilfe eines Sachverständigen – festgestellten Ausprägungen der Störung zu beantworten ist.

Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Die Voraussetzungen einer Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischem Krankenhaus wegen Wegfalls der Anordnungsvoraussetzungen oder Fehleinweisung müssen mit Sicherheit festgestellt werden. Zweifel wirken sich insoweit grundsätzlich zu Lasten des Verurteilten aus.

Eine Erledigung der Maßregel wegen einer fehlerhaften Bewertung einer anderen seelischen Abartigkeit i. S. d. § 20 StGB als schwer, kommt, da es sich um einen Rechtsfehler handelt, nicht in Betracht.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist der Grund ihrer Dauer insbesondere dann zu Lasten des Untergebrachten zu berücksichtigen, wenn Vollzugslockerungen aufgrund seines Verhaltens nicht möglich sind und eine Entlassung daher nicht vorbereitet werden kann.

Die Erledigung der Maßregel ist auch nicht deshalb auszusprechen, weil die Pädophilie nicht (mehr) als schwere andere seelische Abartigkeit i. S. d. § 20 StGB einzustufen wäre. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts die Voraussetzungen einer Erledigung nach § 67d Abs. 6 S. 1 1. Alt. StGB anzunehmen, wenn zwar eine seelische Abartigkeit (hier: Pädophilie) besteht, diese jedoch nicht mehr als „schwer“ i. S. d. § 20 StGB einzustufen wäre1. Auch ist der Sachverständige Dr. … in seinem schriftlichen Gutachten zu der Einschätzung gelangt, dass die Pädophilie des Verurteilten von Beginn an nicht die Einstufung als schwere andere seelische Abartigkeit gerechtfertigt hätte. Allerdings handelt es sich bei der Beurteilung, ob eine diagnostizierte Störung, die grundsätzlich in den Anwendungsbereich des 4. Merkmals gemäß § 20 StGB fällt, auch als „schwer“ i. S. d. Vorschrift einzustufen ist, um eine Rechtsfrage2, die das Gericht ohne Bindung an die Bewertung des Sachverständigen selbst zu beurteilen hat3. Nach der Beurteilung des Oberlandesgerichts kann nicht mit der für eine Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 S. 1 1. Alt. StGB erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Zustand des Verurteilten zum Zeitpunkt der Anlassdelikte oder heute so beschaffen war oder ist, dass die Pädophilie nicht als schwere andere seelische Abartigkeit einzustufen wäre.

Die Diagnose einer Pädophilie rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit. Insoweit kann auch der Schluss auf eine lediglich gestörte sexuelle Entwicklung gerechtfertigt sein. Der Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ist bei sexueller Devianz nur dann erreicht, wenn die sexuelle Präferenz den Täter in seiner Persönlichkeit so nachhaltig verändert hat, dass sein Hemmungsvermögen in Bezug auf strafrechtlich relevantes Sexualverhalten erheblich herabgesetzt ist. Dies ist im Wege einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Täters unter Einbeziehung seiner Entwicklung, seines Charakterbildes sowie der ihm zur Last gelegten Tat einschließlich der ihr zugrunde liegenden Motive festzustellen4. Die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ist insbesondere dann naheliegend, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone mit abnehmender Befriedigung, zunehmender Frequenz, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung auf diese Praktiken geworden sind5. Sie kommt jedoch auch in anderen Konstellationen in Betracht6. In den Blick zu nehmen sind z. B. der Anteil der Paraphilie an der Sexualstruktur, die Intensität des paraphilen Musters im Erleben, die Integration der Paraphilie in das Persönlichkeitsgefüge und die bisherigen Fähigkeiten des Probanden zur Kontrolle paraphiler Impulse7. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei unter anderem auf die Bedeutung des Sexualverhaltens des Verurteilten außerhalb seiner Delinquenz8, einschlägiger Vorverurteilungen, der Umsetzung sexueller Tagträume und Phantasien in deviante Handlungen, einer deutlichen Steigerung der Tathandlungen und gescheiterter Therapieversuche9 hingewiesen worden.

Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung käme nur dann in Betracht, wenn mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine störungsbedingten erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen würde.

Dabei beherrscht der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl die Anordnung als auch die Fortdauer der Unterbringung. Das sich hieraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsverletzungen verlangt nach einem gerechten und vertretbaren Ausgleich. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs10. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hängt das erforderliche Maß an Gewissheit für zukünftig straffreies Verhalten einerseits wesentlich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ab, wird aber andererseits durch die Dauer der Unterbringung wieder dahin relativiert, dass bei einem bereits langdauernden Freiheitsentzug etwaige Zweifel an einer günstigen Kriminalprognose leichter überwunden und Risiken in Kauf genommen werden müssen, um damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen. Das geforderte Maß der Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose hängt maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes ab11.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 24. September 2014 – Ws 206/12 – Ws 198/13

  1. vgl. Beschluss vom 05.02.2014, 1 Ws 340/13 13 m. w. N.; a. A.: Koller in RuP 2007, 57 ff. (63), wonach in diesen Fällen nur eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung in Betracht kommt[]
  2. Oberlandesgericht, a. a. O.; s. a. BGH, Urteil vom 26.08.1997, 1 StR 383/97 8, OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2007, 2 Ws 137/07 12; LG Berlin, Beschluss vom 01.12.2010, 594 StVK 146/10 24; Fischer, StGB, 61. Auflage, § 20 Rn. 42 m. w. N.[]
  3. OLG Stuttgart a. a. O.[]
  4. BGH, Beschluss vom 10.09.2013, 2 StR 321/13 6; Urteile vom 06.01.1998, 5 StR 446/97 und 582/97, jeweils 8 f.[]
  5. BGH, Beschluss vom 06.07.2010, 4 StR 283/10 4[]
  6. OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 14 f.[]
  7. vgl. Ergebnis einer interdisziplinaren forensisch-psychiatrischen Arbeitsgruppe, veröffentlicht von Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß in NStZ 2005, 57 ff., dort unter II. 2.2, S. 61[]
  8. Beschluss vom 06.01.1998, 5 StR 582/97 Rn. 9[]
  9. Beschluss vom 25.07.2006, 4 StR 141/06 Rn. 14[]
  10. BVerfG, Urteil v. 08.10.1985, 2 BvR 1150/80, 2 BvR 2504/82 43[]
  11. KG, Beschluss vom 07.05.2001, 1 AR 43/01, 5 Ws 23/01 3[]