Fortdauer der Untersuchungshaft – weil die Richterin schwanger ist

Die Schwangerschaft einer Richterin des Spruchkörpers, die zur Aussetzung der Hauptverhandlung führt, kann als anderer wichtiger Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen.

Fortdauer der Untersuchungshaft – weil die Richterin schwanger ist

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der fehlende Abschluss einer Strafsache binnen angemessener Frist wegen Kollisionen zwischen familiär bedingten personellen Veränderungen bzw. „Vakanz“ auf der Richterbank mit einer ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls in Haftsachen, nicht von der im betreffenden Verfahren inhaftierten Person zu vertreten, weil insoweit weder von einem unvorhersehbaren Zufall noch einem schicksalhaften Ereignis auszugehen ist1. Jedoch stellt das Bundesverfassungsgericht auch darauf ab, ob eine Verzögerung von den Strafverfolgungsbehörden zu verantworten ist2. Die Justiz kann nicht mehr tun, als in ihrer Macht steht3. Kommt es zu einer solchen nicht zu verantwortenden Verzögerung, muss die Justiz aber alles tun, um das Verfahren mit größtmöglicher Beschleunigung fortzusetzen. Deshalb kann eine entsprechende Gegebenheit als „anderer wichtiger Grund“ im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO zu beurteilen sein, wenn damit ein absehbar längerfristiger Verfahrensstillstand ohne konkrete Aussicht auf eine Entscheidung über den Neubeginn der Hauptverhandlung und Terminierung in einem dem Freiheitsanspruch Inhaftierter Rechnung tragenden, absehbaren Zeitraum nicht einhergeht und die mit der Auswechslung eines /einer dem Spruchkörper angehörenden Richters /Richterin verknüpfte Verfahrensverzögerung nicht vermeidbar war4.

Dies ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart vorliegend der Fall. Es ist – auch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung – anerkannt, dass nicht alle zu Verfahrensverzögerungen führenden Umstände, die dem Einfluss Inhaftierter entzogen sind, der Anordnung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über die in § 121 Abs. 1 StPO genannte Frist hinaus schon für sich genommen entgegenstehen5. So kann etwa die Verhinderung unentbehrlicher Verfahrensbeteiligter wie z. B. eines Richters infolge Krankheit als wichtiger Grund im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden6. Dem ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Eintritt einer Schwangerschaft bei einer dem gerichtlichen Spruchkörper angehörenden Richterin gleichzusetzen7. Hierbei handelt es sich um einen anderen, auf den Verfahrensgang ausstrahlenden Umstand außerhalb des Einwirkungsbereichs der Justiz. Die Schwangerschaft ist vielmehr dem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich höchstpersönlicher Lebensgestaltung zugeordnet, welche die jeweilige Richterin als Privatperson betrifft. Die Annahme eines Organisationsverschuldens der Justiz dahingehend, dass eine im gebärfähigen Alter befindliche Richterin überhaupt in einen Spruchkörper eingebunden wird, verbietet sich8.

Die in Rede stehende Schwangerschaft und die dadurch bedingte Notwendigkeit einer Aussetzung der Hauptverhandlung waren bei Beginn der Hauptverhandlung nicht abzusehen; nach dem (späteren) Bekanntwerden der entsprechenden Gegebenheit sind keine vermeidbaren Verfahrensverzögerungen festzustellen: Die am 26.07.2013 begonnene Hauptverhandlung hatte bis zu ihrem Abbruch 27 Wochen angedauert. Ausweislich der Darlegungen im Vorlageschreiben des Vorsitzenden vom 05.02.2014 und darin enthaltener Bezugnahme auf das Protokoll über die – außerhalb der Hauptverhandlung erfolgte – „Besprechung nach § 202a StPO am 28.01.2014“ zwischen den Verfahrensbeteiligten ist von einem „Beginn des Mutterschutzes (…) Ende Mai 2014“ auszugehen. Der beschäftigungsrechtliche Schutz werdender Mütter gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG beginnt sechs Wochen vor dem (errechneten) Entbindungszeitpunkt; dieser ist hier mithin auf etwa Anfang Juli 2014 zu datieren. Bei Zugrundelegung der Regelung in § 1600d Abs. 3 BGB ergibt sich somit, dass die (frühere) Berichterstatterin bei Beginn der Hauptverhandlung von ihrer Schwangerschaft nichts wissen konnte. Unter Berücksichtigung des vorliegend nach § 1600d Abs. 3 BGB gegebenen gesetzlichen Empfängniszeitraums steht weiter fest, dass der Richterin auch keine verspätete Anzeige der bestehenden Schwangerschaft anzulasten ist.

Dass die Wirtschaftsstrafkammer in der Folge von einer sofortigen Entscheidung über die Aussetzung der Hauptverhandlung abgesehen und stattdessen zunächst den Versuch unternommen hat, das Strafverfahren im Wege einer Verständigung gemäß § 257c StPO zu beenden, ist – auch im Hinblick auf Beschleunigungsgebot in Haftsachen – nicht zu beanstanden.

Der für die Aussetzungsentscheidung gewählte Zeitpunkt ist vor diesem Hintergrund – auch unter Berücksichtigung des grundrechtlich verbürgten Anspruchs der Angeklagten auf den gesetzlichen Richter – nicht als verfahrensverzögernd zu bewerten.

Die von der Wirtschaftsstrafkammer getroffene Entscheidung, die Hauptverhandlung auszusetzen, war bei den vorliegenden Gegebenheiten nach Ansicht des OLG Stuttgart unumgänglich.

iner Beurteilung der in Rede stehenden Schwangerschaft als wichtiger, die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigender Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, dass vor Beginn der ausgesetzten Hauptverhandlung von der Bestellung eines Ergänzungsrichters abgesehen worden ist. Nach § 192 Abs. 2 GVG entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anzahl der erforderlichen Ergänzungsrichter; die hierzu notwendige prognostische Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Ergänzungsfalls kann sich sowohl an verfahrens- wie auch personenbedingten Umständen orientieren9. Der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 27.02.2014 folgende Erklärung abgegeben:

„Vor Beginn der Hauptverhandlung wurde die Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters gem. § 192 Abs. 2 GVG erwogen. Zum damaligen Zeitpunkt war eine Hauptverhandlungsdauer von ca. 10- 12 Monaten zu prognostizieren und es waren keine besonderen (über den Durchschnitt hinausgehenden) Anhaltspunkte für den Eintritt des Ergänzungsfalls ersichtlich. Unter Abwägung dieser Umstände mit den (knappen) Personalressourcen des Landgerichts Stuttgart wurde hiervon letztlich abgesehen.“

Diese Einschätzung ist vorliegend nicht zu beanstanden; die zugehörige Prognose, keinen Ergänzungsrichter zu benötigen, war zum damaligen (Entscheidungs) Zeitpunkt jedenfalls vertretbar. Der Bundesgerichtshof ist, wenn – wie hier – konkrete Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch fehlen, nicht dazu berufen, die Berechtigung der entsprechenden Erwartungshaltung des Vorsitzenden zu überprüfen10.

Bei der notwendigen Prüfung der Frage, ob ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen festzustellen ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen zügigst abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen11. Die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache und den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund steigen mit der Dauer des Untersuchungshaftvollzugs12. Auf das Gewicht der im Raum stehenden Straftat(en) kommt es insoweit nicht an, da die hierbei zu beachtenden Anforderungen nicht grundsätzlich dadurch geringer werden, dass die der Strafverfolgung unterliegende(n) Tat(en) besonders bedeutsam sind und eine hohe Straferwartung gegeben ist13.

Gemessen an diesen Maßstäben ist festzustellen, dass dem besonderen Beschleunigungsgebot vorliegend bislang durchgängig entsprochen wurde. Der Bundesgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf die zugehörigen Ausführungen in seinen Haftfortdauerentscheidungen vom 02. /22.05.2013 und stellt hinsichtlich der sich daran anschließenden Abläufe fest, dass das Verfahren auch in der Folge zügig und ohne relevante Verzögerung(en) (fort) geführt worden ist; insoweit wird auf die unter I. 3. beschriebenen Veranlassungen der Wirtschaftsstrafkammer verwiesen. Die ab dem 26.07.2013 bis zu der in Rede stehenden Aussetzungsentscheidung durchgeführte Hauptverhandlung hat den verfassungsgerichtlichen Vorgaben, wonach bei umfangreicheren Verfahren – wie hier – stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig ist14, ausreichend Rechnung getragen.

Vor dem Hintergrund der beim Landgericht festgestellten Abläufe und unter Berücksichtigung der beschriebenen Komplexität bzw. Schwierigkeit der Sache bleibt für das OLG festzustellen, dass ein Abschluss des Strafverfahrens bis zum bezeichneten Beginn des Mutterschutzes auch bei überobligationsmäßigen Veranlassungen des Gerichts – z. B. in Form einer (zeitlichen) Ausdehnung der Hauptverhandlung an bereits fixierten Terminen oder Festlegung zusätzlicher Sitzungstage – ausgeschlossen war. Dies gilt auch dann, wenn die Wirtschaftsstrafkammer ausschließlich mit dem vorliegenden Strafverfahren befasst gewesen; und vom Beginn der – in der Stellungnahme des Vorsitzenden vom 27.02.2014 thematisierten – Hauptverhandlung in einer weiteren, bis 04.04.2014 terminierten, Haftsache am 04.02.2014 Abstand genommen worden wäre. Insofern erweist sich auch der Umstand, dass die hinsichtlich dieser weiteren Hauptverhandlung erfolgte Terminsverfügung vom 17.12 2013 nicht aufgehoben wurde, nicht als fehlerhaft.

Bevorstehende, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt absehbare weitere Verfahrensverzögerungen – die nicht anders zu behandeln wären als bereits eingetretene15 – sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Darlegungen des Vorsitzenden im Schreiben vom 27.02.2014 ergibt sich hierzu Folgendes:

„Durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts vom 05.02.2014 wurde Richterin am Landgericht F. mit sofortiger Wirkung der 6. (und 56.) Strafkammer (und die bisherige Berichterstatterin in diesem Verfahren der 10. und 60. Strafkammer) zugewiesen und in der 6. Strafkammer zur stellvertretenden Vorsitzenden ernannt. Sie wurde am 07.02.2014 zur Berichterstatterin bestimmt und arbeitet sich seitdem in das vorliegende Verfahren ein. Durch Verfügung vom 12.02.2014 wurde die (erneute) Hauptverhandlung auf 25.03.2014 sowie (zunächst) 63 Folgetermine terminiert und darauf hingewiesen, dass die weiteren Hauptverhandlungstermine jeweils dienstags und donnerstags stattfinden, (…). Angesichts der nunmehr absehbaren Verhandlungsdauer, der zwischenzeitlichen Dauer der Untersuchungshaft und der durch die Aussetzung notwendigen Wiederholung von Teilen der Hauptverhandlung wurde die Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters und eines Ergänzungsschöffen verfügt. Bei der Terminierung wurde berücksichtigt, dass die Verteidiger mitgeteilt haben, dass sie an den bisher bis Ende Juni 2014 freigelassenen Kalenderwochen verhindert seien (…) weshalb insoweit von einer Terminierung Abstand genommen wurde. Im weiteren Verlauf wurde lediglich eine zweiwöchige Urlaubspause im September 2014 und wegen (zweitägiger) urlaubsbedingter Abwesenheit eines Kammermitgliedes im Oktober 2014 ein möglicher Hauptverhandlungstag ausgenommen, im übrigen wurden an jedem möglichen Dienstag und Donnerstag im Jahr 2014 Hauptverhandlungstermine festgesetzt. Nach Abschluss der o. a. anderen Haftsache (welche nach jetzigem Sachstand für Anfang/Mitte März 2014 zu erwarten ist) ist derzeit nicht die Terminierung anderer Verfahren geplant, weshalb sich die Kammer in vollem Umfang dem vorliegenden Verfahren widmen und ggf. – sofern der Gesundheitszustand des Angeklagten P. dies erlaubt – die Festsetzung weiterer Hauptverhandlungstermine geprüft werden könnte. Die Terminierung weiterer Verfahren (allenfalls Verfahren mit wenigen zu erwartenden Hauptverhandlungstagen) wird erst dann geprüft werden, wenn das vorliegende Verfahren dies zulässt.“

Vor diesem – den Verfahrensfortgang ausreichend prognostizierenden – Hintergrund ist mit einem zeitnahen Neubeginn der Hauptverhandlung zu rechnen und von einer straffen, den verfassungsgerichtlichen Vorgaben zur notwendigen Verhandlungsdichte in Haftsachen genügenden Terminierung auszugehen. Das Landgericht hat dem besonderen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen durch die unverzüglich erfolgte Zuweisung der bezeichneten Richterin, die kammerintern frühzeitig danach zur Berichterstatterin bestimmt worden ist, ausreichend Rechnung getragen. Die Genannte ist – senatsbekannt – seit September 2003 durchgängig und mithin langjährig beim Landgericht Stuttgart in verschiedenen Strafkammern mit der Bearbeitung von Wirtschaftstrafsachen befasst (gewesen) und infolgedessen mit einschlägigen Fragestellungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vertraut; sie verfügt insoweit über besonderes, spezifisches Erfahrungswissen. Entgegen der von der Verteidigung vertretenen Ansicht, hat der Bundesgerichtshof daher keine Zweifel, dass auch der nunmehr in der Wirtschaftsstrafkammer mit der Berichterstattung befassten Richterin die notwendige Erfassung des Verfahrensstoffes – auch kurzfristig – möglich ist und die für das vorliegende Strafverfahren wesentlichen Fragestellungen bis zu der anstehenden Hauptverhandlung im gebotenen Umfang und in erforderlicher Tiefe erschlossen bzw. durchdrungen werden.

Diese bezeichnete Vorgehensweise wird den besonders strengen Anforderungen an den Beschleunigungsgrundsatz, die hier aufgrund der langen Dauer bereits vollzogener Untersuchungshaft und dem gegebenen Verfahrensstand zu beachten sind, ausreichend gerecht.

Die Anordnung der Fortdauer der (Untersuchungs) Haft ist schließlich auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof hat hierbei insbesondere die gegenläufigen Interessen des Staates bzw. der Allgemeinheit an wirksamer Strafverfolgung und den mit fortschreitender Dauer vollzogener Untersuchungshaft zunehmend an Bedeutung bzw. Gewicht gewinnenden Freiheitsanspruch der Angeklagten in den Blick genommen. Hierbei wurde bedacht, dass der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft maßgebende Bedeutung besitzt und die vorzunehmende Abwägung in erster Linie an die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer und deren Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtdauer des Strafverfahrens sowie die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung bzw. das hypothetische Ende einer zu verhängenden Freiheitsstrafe anzuknüpfen hat14. Berücksichtigung fand weiter, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt16

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend die Haftfortdauer zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei beiden Angeklagten vor dem Hintergrund der beschriebenen Gegebenheiten und des bisherigen Verfahrensgangs – auch wenn der Vollzug der Untersuchungshaft zwischenzeitlich bereits ein Jahr und neun Monate (beim Angeklagten B.) bzw. ein Jahr und sieben Monate (beim Angeklagten P.) andauert – noch nicht als unverhältnismäßig zu beurteilen.

Der Bundesgerichtshof hat bei der in diesem Zusammenhang vorgenommenen Abwägung unter anderem die – bei beiden Angeklagten – gegebene, sehr hohe Straferwartung sowie die in den Blick zu nehmende voraussichtliche Gesamtdauer des Strafverfahrens – insoweit ist nach den realistischen Darlegungen des Vorsitzenden der Wirtschaftsstrafkammer aus gegenwärtiger Sicht von (mindestens) einem Jahr auszugehen – berücksichtigt und hierbei gesehen, dass die Untersuchungshaft bei den Angeklagten dann bereits über jeweils sehr lange Zeiträume, über 2 ½ Jahre, angedauert haben wird. Darüber hinaus wurden bei der notwendigen Bewertung auch die gegebenen krankheitsbedingten Einschränkungen der Angeklagten und die damit jeweils einhergehende besondere Belastungssituation gewichtet.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2014 – 2 HEs 145/12 + 17/13; 2 HEs 17/13

  1. vgl. BVerfG NJW 2006, 668 ff., bei 36[]
  2. vgl. z. B. BVerfG StV 2013, 640 bei 41[]
  3. BVerfG NStZ 2005, 456, bei 26[]
  4. vgl. BVerfG NStZ 1994, 93 f. bei 24; StraFo 2007, 18 f.[]
  5. vgl. BVerfG NJW 1974, 307 ff. bei 24[]
  6. BVerfG a. a. O., KG Berlin, Beschluss vom 24.02.2009 – Az. 1 Ws 25 – 27/09 u. a., zit. nach juris; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 121 Rdnrn. 28 u. 42; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rdnr. 16; Graf/Krauß, StPO, § 121 Rdnr. 14; HK-Lemke, StPO, 4. Aufl., § 121 Rdnr. 21; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 121 Rdnr. 21[]
  7. vgl. KK-Schultheis, a. a. O., Rdnr. 18[]
  8. vgl. Schmidt, NStZ 2006, 313 ff., 316[]
  9. vgl. KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 192 Rdnr. 4a m. w. N.[]
  10. vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.02.2009 – Az.: 1 Ws 27/09 u. a. – bei 9[]
  11. vgl. BVerfG NStZ 1994, 93 f.; NJW 2006, 668 ff.; StraFo 2013, 160 ff.[]
  12. vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.2006 – 2 BvR 1742/06 ; Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR 2652/07 ; Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 170/06 ; Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05 – jew. m. w. N., zit. nach juris[]
  13. vgl. BVerfG Beschluss vom 04.05.2011 – 2 BvR 2781/10 , zit. nach juris[]
  14. vgl. BVerfG StraFo 2013, 160 ff.[][]
  15. vgl. BVerfG NJW 2006, 668 ff. m. w. N.[]
  16. vgl. BVerfG NStZ 1994, 93 f.; NJW 2006, 668 ff. jeweils m. w. N.[]