Fortdauer einer bereits lang andauernden Untersuchungshaft

Die Fortdauer einer bereits lang andauernden Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt die Betroffene in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Person  aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG.

Fortdauer einer bereits lang andauernden Untersuchungshaft

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert1.

Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit2. Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen3.

Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist4, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt5.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen6. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft7. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu8. Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung9.

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Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen10. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert11. Der Beschleunigungsgrundsatz beansprucht auch für das Zwischenverfahren nach den §§ 199 ff. StPO Geltung. In diesem Stadium muss das Verfahren ebenfalls mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen12. Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird dabei auch unter Berücksichtigung der genannten Aspekte nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein13.

Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen14. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen indes regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen15. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen16.

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Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Rechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG ist der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken17. Haftfortdauerentscheidungen unterliegen insofern einer erhöhten Begründungstiefe18. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können19. Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein20. Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen hierzu die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigen und regelmäßig auch den gegen das Vorliegen eines Haftgrundes sprechenden Tatsachen Rechnung tragen, um die (Prognose-)Entscheidung des Gerichts auch intersubjektiv nachvollziehbar zu machen21.

Diesen Vorgaben genügt der hier angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main22 nicht. Das Verfahren ist nach Eingang der Anklageschrift beim Landgericht nicht in der durch das Gewicht des Freiheitseingriffs gebotenen Zügigkeit gefördert worden. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigt keine besonderen Umstände auf, die die Fortdauer der Untersuchungshaft verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lassen, und wird damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Haftfortdauerentscheidungen nicht gerecht.

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Das Oberlandesgericht begründet nicht nachvollziehbar, dass das Landgericht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Taten herbeizuführen.

Es berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Verantwortung für die Verfahrensbeschleunigung beim Landgericht und nicht bei dem beauftragten Sachverständigen liegt, denn die zeitliche Verfahrensgestaltung ist Aufgabe des Gerichts und in Haftsachen aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes von besonderer Bedeutung. Dies betrifft auch die Überwachung der Dauer der Gutachtenerstattung. Diese liegt im Einflussbereich des Gerichts, dem mit der Auswahl eines zuverlässigen Sachverständigen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StPO), der Fristsetzung zur Gutachtenerstattung (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StPO) und letztendlich mit der Vornahme von Zwangsmaßnahmen gegen einen Sachverständigen bei Ausbleiben des Gutachtens (§ 77 StPO) geeignete Instrumentarien dazu zur Verfügung stehen. Die aus einer fehlenden Sachkunde des Gerichts folgende inhaltliche Unabhängigkeit des Sachverständigen bei der Gutachtenerstattung ist dadurch nicht betroffen.

Dies zugrunde gelegt, hätte das Oberlandesgericht dazu ausführen müssen, weshalb das Landgericht hätte versuchen können, den Sachverständigen auf einem anderen Weg zu kontaktieren oder einen anderen erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, nachdem der Sachverständige zwei Sachstandsanfragen jeweils im Abstand von ungefähr einem Monat unbeantwortet gelassen und sich erst nahezu vier Monate nach seiner Beauftragung gemeldet hatte.

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Ebenso hat das Oberlandesgericht nicht schlüssig begründet, weshalb es sich um einen besonderen Ausnahmefall handeln soll, der es rechtfertigt, dass das Landgericht nach Ablauf von fast sechs Monaten noch nicht über die Zulassung der am 31.03.2020 erhobenen Anklage im Zwischenverfahren (§§ 199 ff. StPO) entschieden hatte. Anhaltspunkte dafür, dass nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin Ende Mai 2020 keine Eröffnungsreife vorlag, sind nicht gegeben. Insbesondere erwähnt das Oberlandesgericht mit Ausnahme des Gutachtens keine ausstehenden Ermittlungen.

Da eine Schuldunfähigkeit des Mitangeschuldigten (§ 20 StGB) nicht im Raum stand, sprach auch das ausstehende Gutachten nicht gegen eine Eröffnung des Verfahrens. Die Fragen der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) sowie der Verhängung einer Maßregel nach § 64 StGB sind in der Hauptverhandlung zu klären. Ohnehin bedarf es in der Hauptverhandlung nicht der Vorlage eines schriftlichen Gutachtens. Den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit folgend schreibt § 246a Abs. 1 StPO auch kein vorbereitendes schriftliches Gutachten, sondern allein die Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor23.

Überdies hat die Beschwerdeführerin die Verfahrensverzögerung auch deshalb in keiner Weise zu vertreten, weil die Gutachtenerstattung nicht ihre Person betraf.

Schließlich ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass das Landgericht keine Abtrennung des Verfahrens habe in Erwägung ziehen müssen, nicht nachvollziehbar begründet. Bei der über neun Monate andauernden Untersuchungshaft und fast sechs Monate nach Anklageerhebung vermag der Grundsatz der Prozessökonomie nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen, von der Abtrennung eines eröffnungsreifen Verfahrens abzusehen. Es ist nicht überzeugend, warum die Amtsaufklärungspflicht und die Auswirkungen auf das Aussageverhalten der Angeschuldigten einer Abtrennung im konkreten Fall entgegenstehen sollten. Unabhängig von einer möglichen Abtrennung darf sich das Gericht bei zweifelhaften Angaben einzelner Tatbeteiligter nicht auf eine „rudimentäre“ Beweisaufnahme beschränken, sondern ist zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet.

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Das Bundesverfassungsgericht hat daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festgestellt, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verletzt, und den Beschluss unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht wird nunmehr im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über die Haftfortdauer zu entscheiden haben.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1853/20

  1. vgl. BVerfGE 35, 185 <190> 109, 133 <157> 128, 326 <372> BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 – 2 BvR 225/20, Rn. 55[]
  2. vgl. BVerfGE 22, 180 <219> 45, 187 <223> 58, 208 <224 f.>[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, Rn. 53; Beschluss vom 01.04.2020 – 2 BvR 225/20, Rn. 56[]
  4. vgl. BVerfGE 19, 342 <347> 74, 358 <371>[]
  5. vgl. BVerfGE 19, 342 <347> 20, 45 <49 f.> 36, 264 <270> 53, 152 <158 f.> BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, Rn. 54; Beschluss vom 01.04.2020 – 2 BvR 225/20, Rn. 57[]
  6. vgl. BVerfGE 20, 45 <49 f.>[]
  7. vgl. BVerfGE 36, 264 <270> 53, 152 <158 f.>[]
  8. vgl. BVerfGK 7, 140 <161> 15, 474 <480> 17, 517 <522>[]
  9. vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2020 – 2 BvR 2090/19, Rn. 47; Beschluss vom 01.04.2020 – 2 BvR 225/20, Rn. 58[]
  10. vgl. BVerfGE 20, 45 <50> 36, 264 <273>[]
  11. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2020 – 2 BvR 2090/19, Rn. 48[]
  12. vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 – 2 BvR 2781/10, Rn. 15; Beschluss vom 14.11.2012 – 2 BvR 1164/12, Rn. 43; Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, Rn. 21; Beschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, Rn. 16; Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, Rn. 28, 37; Beschluss vom 01.08.2018 – 2 BvR 1258/18, Rn. 25[]
  13. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, Rn. 55; Beschluss vom 01.04.2020 – 2 BvR 225/20, Rn. 59[]
  14. vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, Rn. 29[]
  15. vgl. BVerfGK 15, 474 <480> 17, 517 <523>[]
  16. vgl. BVerfGK 7, 140 <155 f.> BVerfG, Beschluss vom 18.02.2020 – 2 BvR 2090/19, Rn. 51; Beschluss vom 01.04.2020 – 2 BvR 225/20, Rn. 61[]
  17. vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 <65> 63, 131 <143> BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, Rn. 60; Beschluss vom 09.03.2020 – 2 BvR 103/20, Rn. 65[]
  18. vgl. BVerfGE 103, 21 <35 f.> BVerfGK 7, 140 <161> 10, 294 <301> 15, 474 <481> 19, 428 <433>[]
  19. vgl. BVerfGK 7, 140 <161> 10, 294 <301> 15, 474 <481> 19, 428 <433> BVerfG, Beschluss vom 18.02.2020 – 2 BvR 2090/19, Rn. 54[]
  20. vgl. BVerfGK 7, 421 <429 f.> 15, 474 <481 f.>[]
  21. vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.2018 – 2 BvR 745/18, Rn. 31; Beschluss vom 18.02.2020 – 2 BvR 2090/19, Rn. 54; Beschluss vom 01.04.2020 – 2 BvR 225/20, Rn. 63[]
  22. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.09.2020 – 2 HEs 382/20[]
  23. vgl. BGHSt 54, 177 <178 f.>[]
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2 Jahre Untersuchungshaft - und der Haftgrund der Fluchtgefahr

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