Fortdauer der Untersuchungshaft – und die beabsichtigte Abschiebung

Die Untersuchungshaft bezweckt – außerhalb des Anwendungsbereichs des § 112a StPO – ausschließlich die Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters.

Fortdauer der Untersuchungshaft – und die beabsichtigte Abschiebung

Sie soll die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens durch Verhinderung der Flucht und der Verdunkelung der Tat gewährleisten und die spätere Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherungsmaßregeln lautenden Urteils sicherstellen.

Ist sie zur Erreichung eines dieser Zwecke nicht mehr nötig, ist ihre Anordnung oder Aufrechterhaltung unverhältnismäßig. Zu anderen Zwecken darf die Untersuchungshaft nicht missbraucht werden1.

Dass die Abschiebung eines Untersuchungsgefangenen avisiert ist, führt jedoch nicht dazu, dass die Untersuchungshaft nicht mehr der Sicherung des Strafverfahrens dienen kann; denn das Verfahren wäre weiter zu betreiben, falls die Abschiebung praktisch scheitern sollte. Dann bestünde das Verfolgungsinteresse unvermindert fort.

Auch das Gesetz geht davon aus, dass die beabsichtigte Abschiebung des Beschuldigten der weiteren Untersuchungshaft nicht entgegensteht und daher grundsätzlich nicht zur Aufhebung des Haftbefehls zwingt. Anders lässt sich die Regelung des § 116b Satz 1 StPO, wonach die Vollstreckung der Untersuchungshaft der Vollstreckung der Abschiebungshaft vorgeht, nicht verstehen. Der Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.20092 führt zu der damals neu geschaffenen Vorschrift des § 116b StPO aus, dass die „Untersuchungshaft … zur Sicherstellung der innerstaatlichen Strafverfolgung immer dann vorrangig zu vollstrecken (ist), wenn es um das Verhältnis … zur Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) … geht“3. Hiermit bringt auch der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die beabsichtigte Abschiebung des Beschuldigten nicht zur Folge hat, dass die Untersuchungshaft nicht mehr dem – sie sachlich rechtfertigenden – Zweck der Sicherung der innerstaatlichen Strafverfolgung dienen kann.

Ebenso wenig macht eine Förderung der Abschiebung durch die das Ermittlungsverfahren führende Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft unzulässig.

Nach der gesetzlichen Wertung folgt das bereits daraus, dass eine – gemäß § 116b Satz 1 StPO nachrangige – Abschiebungshaft im Fall eines gegen den Ausreisepflichtigen geführten Ermittlungsverfahrens das gegenüber der Ausländerbehörde erklärte Einverständnis der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung (§ 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) zwingend voraussetzt4.

Des Weiteren legitimiert erst die tatsächlich durchgeführte Abschiebung des Beschuldigten das Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 154b Abs. 3 StPO, mag im Einzelfall das Ermittlungsverfahren auch schon bei Vorliegen einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung (vorläufig) eingestellt werden.

Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung des Beschuldigten und sein Antrag auf Genehmigung der Ausantwortung zu diesem Zweck wirkten sich auf die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft danach nicht aus.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2017 – StB 7/17

  1. vgl. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., vor § 112 Rn. 1 ff.; BeckOK StPO/Krauß, § 112 Rn. 1c; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, vor § 112 Rn. 4, jew. mwN[]
  2. BGBl. I S. 2274[]
  3. BT-Drs. 16/11644 S. 22[]
  4. s. hierzu BGH, Beschluss vom 03.02.2011 – V ZB 224/10, NVwZ 2011, 767; Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 72 AufenthG Rn. 15 f.[]