Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das Gericht während laufender Hauptverhandlung vorzunehmen hat, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht1.

Auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO2 liegt nach wie vor jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität vor, wenn Umstände die Gefahr begründen, dass die alsbaldige Ahndung der Tat ohne die wahre Inhaftierung des Angeklagten vereitelt werden könnte.
Dies gilt insbesondere auch, wenn der Angeklagte nach Einschätzung des Tatgerichts im Falle der Verurteilung eine Freiheits- oder Jugendstrafe zu erwarten hat, die auch unter Berücksichtigung einer Anrechnung der bisher vollzogenen Untersuchungshaft und einer denkbaren Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung noch einen erheblichen Fluchtanreiz begründet.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2018 – StB 45/18