Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts über die Auswahl des Sachverständigen ist auch im Verfahren über die Fortdauer des Maßregelvollzugs gemäß §§ 67 e StGB, 463 StPO unstatthaft.
Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur, der das Oberlandesgericht Karlsruhe im vorliegenden Beschluss beitritt, ist die Entscheidung des Gerichts über die Auswahl eines Sachverständigen unanfechtbar1.
Dies gilt über den unmittelbaren Geltungsbereich des § 305 StPO hinaus auch für das Überprüfungsverfahren gemäß § 67e StGB, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist2. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf zutreffend ausgeführt hat, gilt der Rechtsgedanke des § 305 StPO auch für das Strafvollstreckungsverfahren – und über die Verweisung des § 463 Abs. 1 StPO für das Maßregelvollzugsverfahren.
Gemäß § 67e Abs. 2 StGB beträgt die Prüfungsfrist vorliegend ein Jahr. Gerade wegen der damit bestehenden engen zeitlichen Bindung, die von den Vollstreckungsbehörden und der Strafvollstreckungskammer zu beachten ist, ist es geboten zu vermeiden, dass der Erlass der Sachentscheidung durch die Anfechtung von vorangehenden Zwischenentscheidungen verzögert werden kann. Die Belange des Untergebrachten werden durch den Ausschluss der Beschwerde gegen die Sachverständigenauswahl des Gerichts nicht berührt.
Die Strafprozessordnung gibt dem Untergebrachte keinen Anspruch, die Person des Sachverständigen selbst bestimmen zu können. Sein Ablehnungsrecht gemäß § 74 StPO bleibt jedoch unberührt, auch kann er gegebenenfalls im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Sachentscheidung eine Überprüfung des Gutachtens erreichen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 2. Januar 2013 – 2 Ws 1/13










