Vor dem Bundesverfassungsgericht war jetzt eine Verfassungsbeschwerde wegen verspäteter Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug (teilweise) erfolgreich:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Beschwerdeführer wurde zunächst durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.12.1991 unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nachdem er im Juni 1994 aus dem Maßregelvollzug entwichen war, beging er erneut einschlägige Straftaten. Aufgrund dieser wurde er durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.12.1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen sexueller Nötigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, verurteilt. Wiederum wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Letztgenannte Maßregel wird – mit Unterbrechung zum Vollzug der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.12.1991 zwischen dem 25.07.2003 und dem 24.07.2007 – seit dem 25.07.1997 vollzogen.
Nachdem das Landgericht Berlin zuletzt mit Beschluss im August 2018 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und dort für den nächsten Überprüfungszeitraum die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens für erforderlich gehalten hatte, legte die Staatsanwaltschaft Berlin dem Gericht die Akten mit Verfügung Mitte April 2019 „zur Prüfung, ob ein externer Gutachtenauftrag zu erteilen“ sei, vor. Anfang Mai 2019 wurde die Sachverständige Dr. W. als externe Gutachterin beauftragt. Das von ihr erstellte Sachverständigengutachten ging beim Landgericht Berlin am 17.08.2019 ein. Die mündliche Anhörung der Sachverständigen und des Beschwerdeführers fand am 25.10.2019 statt.
Am 1.11.2019 ordnete das Landgericht Berlin erneut die Fortdauer der Unterbringung an1. Hinsichtlich der Überschreitung der Jahresfrist nach § 67e Abs. 2 StGB führte die Strafvollstreckungskammer aus, bereits bei Eingang der Akten am 17.04.2019 hätten in Betracht kommende Sachverständige, die aufgrund der erhöhten Anzahl notwendiger Gutachten infolge einer Gesetzesreform allgemein überlastet seien, eine Bearbeitungszeit ab dreieinhalb Monate aufwärts gehabt. Das Gutachten sei deshalb erst am 17.08.2019 bei Gericht eingegangen. Anhörungstermin sei, weil an den „Sitzungstagen“ zuvor jeweils einer der beiden Wahlverteidiger beziehungsweise in einem Fall die Kammer terminlich verhindert gewesen sei, auf den 27.09.2019 bestimmt worden. Da ein Verteidiger dem Entfallen der Sachverständigenanhörung nicht zugestimmt habe und die Sachverständige verhindert gewesen sei, habe der Anhörungstermin auf den 25.10.2019 als für alle Beteiligten frühestmöglichen Termin verlegt werden müssen.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer unter anderem rügte, das Landgericht habe trotz der ihm bekannten Jahresfrist seine Überwachungspflicht verkannt, verwarf das Kammergericht als unbegründet2. Dabei führte es aus, die unterbliebene Abkürzung der Frist zur Überprüfung der Maßregel sei trotz der knapp dreimonatigen Überschreitung der Überprüfungsfrist nicht zu beanstanden. Die daraufhin erhobene Anhörungsrüge, mit der der Beschwerdeführer erneut auf die aus seiner Sicht unzureichende Fristüberwachung und die ungenügende Begründung des Landgerichts hinwies, wies das Kammergericht zurück. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß sei nicht dargetan. Zur Frage der Fristverkürzung werde von der Anhörungsrüge bloß eine abweichende Ansicht vertreten.
Die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers wurde zwischenzeitlich erneut mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12.02.2021 angeordnet.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere die Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG sowie Art.20 Abs. 3 GG. Zum einen hätten die Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung nicht (mehr) vorgelegen, zum anderen führe auch die Überschreitung der Jahresfrist des § 67e Abs. 2 StGB zu einer Verletzung seines Freiheitsgrundrechts. Die angefochtenen Entscheidungen beruhten auf einer unzureichenden richterlichen Sachaufklärung und wiesen die erforderliche Begründungstiefe nicht auf. Hinsichtlich der knapp dreimonatigen Fristüberschreitung führt der Beschwerdeführer aus, die in der Fortdauerentscheidung des Landgerichts hierfür angeführten Gründe genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Ihnen sei nicht zu entnehmen, welche konkreten Bemühungen der Vorsitzende zur Sicherstellung der rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens unternommen und ob er dabei auch die Auftragsvergabe an einen auswärtigen Sachverständigen in Betracht gezogen habe. Die mangelnde Verfügbarkeit geeigneter Sachverständiger sei hinlänglich bekannt. Gegebenenfalls sei ein entsprechender Auftrag bereits kurz nach Beschlussfassung für das Folgejahr zu vergeben und nicht erst drei Monate vor Ablauf des Überprüfungszeitraums. Zudem habe ein Verteidiger des Beschwerdeführers bereits im Februar 2019 bei der Strafvollstreckungskammer angeregt, zwecks Einhaltung der Jahresfrist nach § 67e Abs. 2 StGB zeitnah ein externes Gutachten einzuholen. Das Kammergericht verhalte sich zu alldem nicht.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit der Beschwerdeführer eine Überschreitung der Überprüfungsfrist rügt, und gab ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung seines Freiheitsgrundrechts gemäß Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt sei (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); nach den Maßstäben, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind, sei die Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang zulässig und offensichtlich begründet (§ 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG):
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer im Umfang der Stattgabe in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.
Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit3. Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände jedoch auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung bestimmen4. Das gilt auch für die Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem zukünftig infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Maßgabe des § 63 StGB5.
Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten für die Vollstreckung dieser Maßregel besondere Regelungen getroffen, die deren Aussetzung zur Bewährung vorsehen, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 StGB). Die Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist dazu jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres verpflichtet, § 67e Abs. 1 und 2 StGB6.
Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG7. Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt8.
Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann9. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleiben muss, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist lässt dafür ausreichend Raum10. Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen11.
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einhaltung der Überprüfungsfrist bei Entscheidungen, welche die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, werden die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts nicht gerecht.
Die Entscheidung des Landgerichts über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers ist nicht innerhalb der von § 67e Abs. 2 StGB vorgegebenen Überprüfungsfrist ergangen. Nach § 67e Abs. 2 Alternative 2 StGB endete angesichts der letzten Fortdauerentscheidung vom 10.08.2018 die Jahresfrist zur Überprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers am 10.08.2019. Das Landgericht hat jedoch erst knapp drei Monate später, nämlich am 1.11.2019, die Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet.
Die Überschreitung der Überprüfungsfrist beruht maßgeblich auf einer nicht mehr vertretbaren Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers sichernden Verfahrensrecht.
Das Landgericht begründet die von ihm konstatierte Überschreitung der Überprüfungsfrist lediglich mit der Dauer der Gutachtenerstellung und den Schwierigkeiten bei der Abstimmung eines zeitnahen Anhörungstermins. Aus der Zusammenschau dieser Begründung und der Verfahrensakte ergibt sich jedoch, dass den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Hinnahme einer Fristüberschreitung vorliegend nicht Rechnung getragen ist.
Es erschließt sich bereits nicht, warum der Auftrag zur Gutachtenerstellung erst am 7.05.2019 und damit nur rund drei Monate vor Ablauf des Prüfungszeitraums erging. Aus dem Hinweis des Landgerichts, in Betracht kommende Sachverständige hätten bei Eingang der Akten am 17.04.2019 eine Bearbeitungszeit von über dreieinhalb Monaten aufgewiesen, lässt sich ebenso wenig wie aus den Akten ableiten, dass der Geschäftsgang der Kammer eine Fristenkontrolle vorsah, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellte.
Unklar bleibt, woraus das Landgericht die Information zur generellen Bearbeitungsdauer gewonnen hat. Dass es sich neben der bestellten Sachverständigen um andere, gegebenenfalls schneller verfügbare Gutachter bemüht und diese zumindest kontaktiert hat, lässt sich weder seiner Begründung noch den Akten entnehmen. Daneben hat das Landgericht nicht dargetan, weshalb es sich angesichts der aus seiner Sicht anzunehmenden Bearbeitungsdauer nicht früher als drei Monate vor Fristablauf um die Bestellung eines Sachverständigen bemüht hat. Ausweislich seines vorangehenden Fortdauerbeschlusses vom 10.08.2018 war es sich bewusst, dass für die nächste turnusmäßige Fortdauerentscheidung die Einholung eines externen Gutachtens nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO anstand. Mit Schreiben vom 18.02.2019 hatte ein Verteidiger des Beschwerdeführers das Landgericht zudem nochmals hierauf hingewiesen und angeregt, ein solches Gutachten zeitnah einzuholen, um die Jahresfrist nach § 67e Abs. 2 StGB einzuhalten. Eine gerichtliche Reaktion hierauf blieb freilich aus.
Soweit das Landgericht auf die allgemeine Mehrbelastung von psychiatrischen Sachverständigen infolge der Reform des § 463 Abs. 4 StPO verweist, handelt es sich angesichts der Geltung der neugefassten Norm seit 1.08.2016 um keine überraschende Tatsache, die eine frühere Gutachterbestellung hinderte. Ebenso wenig stand einer die Einhaltung der Jahresfrist sichernden, eigenverantwortlichen Verfahrensführung des Landgerichts etwa mithilfe von Aktendoppeln entgegen, dass die Akten erst am 17.04.2019 wieder beim Gericht eingingen. Außerdem ist nicht ersichtlich, warum das Landgericht nach Eingang der Akten nochmals bis zum 7.05.2019 zugewartet hat, um die Sachverständige zu beauftragen. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass das Gericht – sieht man von einem Hinweis auf die Jahresfrist ab – durch Anleitung oder Kontrolle der Sachverständigen auf eine Verkürzung ihrer Bearbeitungszeit hinwirkte.
Im Übrigen wird weder im angegriffenen Beschluss nachvollziehbar dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass die nach Fristablauf eingetretene weitere Verzögerung durch die Terminierung der mündlichen Anhörung auf den 25.10.2019 ganz maßgeblich auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht im Verantwortungsbereich des Gerichts lagen und sich auch bei sorgfältiger Verfahrensführung nicht vermeiden ließen.
Der allgemein gehaltene Hinweis des Landgerichts, es sei vergeblich versucht worden, mit den Verteidigern des Beschwerdeführers und der Sachverständigen einen zeitnahen Anhörungstermin abzustimmen, wobei dies dadurch erschwert worden sei, dass seitens des Beschwerdeführers kein Verzicht auf die Anhörung der Sachverständigen erklärt worden sei, genügt den der verfassungsrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dienenden Begründungspflichten nicht. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, warum die Kammer an einigen Sitzungstagen vor dem 27.09.2019 „terminlich verhindert“ und nach Verlegung des anvisierten Termins vom 27.09.2019 erst am 25.10.2019 gemeinsam mit der Verteidigung und der Sachverständigen „verfügbar“ war. Auch den Akten lässt sich dies nicht entnehmen. Zudem bot das Landgericht den Beteiligten offenbar lediglich seinen stets auf einen Freitag fallenden regelmäßigen „Sitzungstermin“ an, ohne die Terminierung an einem anderen Wochentag auch nur zu erwägen. Überdies war mindestens eine Terminverlegung auf Antrag der Verteidigung deshalb notwendig geworden, weil das Landgericht die Terminierung zuvor nicht mit allen Beteiligten abgestimmt hatte.
Dass vorangehende Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer die Überprüfungsfrist teils unterschritten haben, ändert an der Grundrechtsverletzung im vorliegenden Überprüfungsverfahren nichts. Wie dargestellt dienen die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus der Wahrung des Übermaßverbots und sollen daher sicherstellen, dass die Unterbringung bei Eintritt der hierfür einschlägigen Voraussetzungen so schnell wie möglich beendet oder zur Bewährung ausgesetzt wird. Mit diesem Zweck ist nicht zu vereinbaren, Überschreitungen der Prüffrist mit früheren Unterschreitungen zu saldieren.
Es lässt sich nach alledem nicht feststellen, dass es zu der genannten mehrmonatigen Fristüberschreitung trotz sorgfältiger Führung des Verfahrens gekommen ist und sie etwa maßgeblich auf dem Verhalten des Beschwerdeführers oder sonstigen Umständen beruhte, die nicht der Sphäre des Landgerichts zugerechnet werden können12.
Das Kammergericht hat die Grundrechtsverletzung durch die Strafvollstreckungskammer in seinem angegriffenen Beschluss vom 28.01.2020 vertieft.
Es hat lediglich die Tatsache der knapp dreimonatigen Fristüberschreitung im Rahmen seiner Erwägungen zur Verkürzung der Überprüfungsfrist festgestellt. Auf die Gründe der Fristüberschreitung und die Frage einer hierdurch bewirkten Grundrechtsverletzung ist es nicht eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde die zur Fristüberschreitung führende unzureichende Wahrnehmung der Prüfungs, Aufsichts- und Überwachungsfrist durch das Landgericht trotz Hinweises der Verteidigung gerügt hatte. Auch im die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 09.07.2020 ist das Kammergericht auf die Gründe der Fristüberschreitung und eine etwaige Grundrechtsverletzung nicht eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer dies nochmals angemahnt hatte. Stattdessen scheint das Kammergericht davon ausgegangen zu sein, dass die Beanstandungen der Anhörungsrüge zur Prüffrist sich allein auf die Frage der Fristverkürzung bezogen.
Demgemäß war vom Bundesverfassungsgericht festzustellen, dass die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 01.11.2019 und des Kammergerichts vom 28.01.2020 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzen. Einer Aufhebung der Beschlüsse bedarf es hingegen nicht, da sie durch die erneute Anordnung der Fortdauer der Unterbringung durch den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12.02.2021 zum einen prozessual überholt sind13 und zum anderen die festgestellte Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der angegriffenen Entscheidungen nicht berührt14.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Juli 2021 – 2 BvR 1317/20
- LG Berlin, Beschluss vom 01.11.2019 – (584 StVK) 3 Ju Js 1454/94 (29208) V (148/19) und (584 StVK) 2 Ju Js 2617/90 (29207) V (385/19).[↩]
- KG, Beschluss vom 28.01.2020 – 2 Ws 211/19 – 121 AR 307/19[↩]
- vgl. BVerfGE 22, 180 <219> 45, 187 <223> 58, 208 <224 f.>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2017 – 2 BvR 30/15, Rn. 14[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017 – 2 BvR 2077/14, Rn.20 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017 – 2 BvR 2077/14, Rn. 21[↩]
- vgl. BVerfGK 4, 176 <181> 5, 67 <68> BVerfG, Beschluss vom 03.07.2019 – 2 BvR 2256/17, Rn. 40 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 18, 85 <93> 72, 105 <114 f.> 109, 133 <163> BVerfGK 4, 176 <181> BVerfG, Beschluss vom 03.07.2019 – 2 BvR 2256/17, Rn. 40 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGK 4, 176 <181>[↩]
- vgl. BVerfGK 4, 176 <181> BVerfG, Beschluss vom 11.05.2017 – 2 BvR 30/15, Rn. 17; Beschluss vom 03.07.2019 – 2 BvR 2256/17, Rn. 41[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2017 – 2 BvR 30/15, Rn. 17; Beschluss vom 03.07.2019 – 2 BvR 2256/17, Rn. 41[↩]
- vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017 – 2 BvR 2077/14, Rn. 26 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.11.2014 – 2 BvR 2774/12 51; Beschluss vom 11.05.2017 – 2 BvR 30/15, Rn. 23[↩]
- vgl. BVerfGE 38, 32 <34> 89, 381 <394> BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017 – 2 BvR 2077/14, Rn. 33[↩]
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