Hat ein Gericht gemäß § 460 StPO von Amts wegen1 oder ein Rechtsmittelgericht gemäß §§ 311 Abs. 1, 309 Abs. 2 StPO die Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach pflichtgemäßem Ermessen2 zu treffen, so hat es unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu prüfen, ob vorliegend eine längere Gesamtfreiheitsstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken eher entspricht3.
Weil sich aus Wortlaut und Systematik des § 53 Abs. 2 StGB ergibt, dass die selbstständige Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe die Ausnahme bildet, bedarf sie – anders als der Regelfall der Bildung einer Gesamtstrafe – allerdings regelmäßig besonderer Begründung4.
Das Oberlandesgericht war an der Ausübung seines Ermessens nicht deshalb gehindert, weil es die Entscheidung des Landgerichts nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verschlechtern durfte. Zwar mag eine Freiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe grundsätzlich als das schwerere Übel anzusehen sein und die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe regelmäßig zu einer Verschlechterung gegenüber dem Rechtszustand vor der Bildung der Gesamtstrafe führen5. Unabhängig davon, ob das Verschlechterungsverbot im Rahmen der Entscheidung nach § 460 StPO überhaupt zur Anwendung kommt6 und ob das Landgericht in seinem Beschluss Rechtsfolgen im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung gesetzt hat, die „verschlechtert“ werden konnten7, verhindert dieses die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe jedenfalls nicht ausnahmslos8. Vielmehr erfordert das Verschlechterungsverbot stets eine „ganzheitliche Betrachtung“9, entzieht sich einer schematischen Handhabung und ist eine Vorgabe für die über die Gesamtstrafe zu treffenden Entscheidung. In diesem Zusammenhang wäre der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass die Geldstrafe mittlerweile bezahlt worden und in einer Gesamtfreiheitsstrafe daher vorliegend nicht das „schwerere Strafübel“ zu sehen sei, in die Erwägungen einzubeziehen und ihm auf diese Weise Rechnung zu tragen gewesen.
Diese Ermessensentscheidung hat das Oberlandesgericht nachzuholen. Die angegriffene Entscheidung kann nicht als konkludente Ausübung des Ermessens im Sinne des § 53 Abs. 2 StGB verstanden werden, weil sie das Oberlandesgericht ausdrücklich und ausschließlich auf die fehlende Beschwer und die hieraus folgende Unzulässigkeit der Beschwerde gestützt hat.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 2 BvR 2312/17
- vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl.2010, § 460 Rn. 44[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.12 2016 – 1 StR 358/16 6; BGH, Beschluss vom 03.12 2007 – 5 StR 504/07 4[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.12 2016 – 1 StR 358/16 6; BGH, Beschluss vom 17.12 2014 – 4 StR 486/14 6; BGH, Beschluss vom 03.12 2007 – 5 StR 504/07 4; BGH, Beschluss vom 11.06.2002 – 1 StR 142/02 2[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.12 2016 – 1 StR 358/16 6 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.1988 – 4 StR 516/87 12; BGH, Beschluss vom 07.12 2016 – 1 StR 358/16 10[↩]
- ablehnend: LG Lüneburg, Beschluss vom 23.09.2008 – 26 Qs 192/08 24 ff.; LG Berlin, Beschluss vom 25.09.2000 – 533 Qs 33/00, NJW 2000, S. 3796; zweifelnd etwa: Appl, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl.2013, § 460 Rn. 32b[↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11.02.1988 – 4 StR 516/87 13 ff.; BGH, Beschluss vom 07.07.2010 – 1 StR 212/10 40[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.12 2016 – 1 StR 358/16 11; KG Berlin, Beschluss vom 13.03.2003 – 1 AR 224/03 – 5 Ws 90/03 16[↩]
- Paul, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl.2013, § 331 Rn. 4[↩]










