Auch ein freisprechendes Urteil kann den Darstellungsanforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht genügen, wenn es keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthält.
Bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlichrechtlichen Gründen dann zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können.
Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; für eine schematische Betrachtungsweise ist kein Raum1.
Danach waren in dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen veranlasst. Dem Angeklagten lag zur Last, im angetrunkenen Zustand im öffentlichen Raum aus einem belanglosen Streit heraus einen deutlich älteren, ihm unbekannten Mann tödlich verletzt zu haben. Für die Beurteilung eines derartigen Tatvorwurfs kann es von erheblicher Bedeutung sein, ob der Angeklagte in der Vergangenheit bereits durch Gewalttaten – insbesondere unter Alkoholeinfluss – in Erscheinung getreten ist oder tätliche Auseinandersetzungen gesucht hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. November 2016 – 4 StR 235/16
- vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2014 – 4 StR 15/14, Rn. 8; Beschluss vom 05.03.2015 – 3 StR 514/14, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 18; Urteil vom 02.04.2014 – 2 StR 554/13, NStZ 2014, 419; Urteil vom 11.03.2010 – 4 StR 22/10, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 16 jeweils mwN[↩]










