Freispruch – und die Beweiswürdigung

Eine tatgerichtliche Beweiswürdigung ist u.a. dann rechtsfehlerhaft, wenn sie von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht oder lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert1.

Freispruch – und die Beweiswürdigung

Freilich können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils – je nach der Beweislage des Einzelfalles – nicht jeden beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Wenn aber nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss das Tatgericht in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise wesentlich gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten2.

Dabei muss sich aus den Urteilsgründen auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtabwägung eingestellt wurden. Auch wenn keine der Hilfstatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatgericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2020 – 1 StR 328/19

  1. st. Rspr.; BGH, Urteil vom 04.06.2019 – 1 StR 585/17 Rn. 27 mwN[]
  2. BGH, Urteile vom 06.09.2006 – 5 StR 156/06 Rn. 16; vom 11.11.2015 – 1 StR 235/15 Rn. 39; und vom 08.09.2011 – 1 StR 38/11 Rn. 13[]
  3. BGH, Urteile vom 04.06.2019 – 1 StR 585/17 Rn. 28; und vom 11.11.2015 – 1 StR 235/15 Rn. 43 mwN[]