Freispruch – und die Urteilsgründe

Nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO muss der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen im Anschluss an die Mitteilung des Anklagevorwurfs zunächst diejenigen Feststellungen anführen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können.

Freispruch – und die Urteilsgründe

Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt worden ist1.

Das Revisionsgericht hat es zwar grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Tatbegehung nicht zu überwinden vermag. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt ferner, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. September 2018 – 2 StR 168/18

  1. st. Rspr.; vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 267, Rn. 33 m.N. zur Rspr.[]
  2. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.10.2016 – 5 StR 181/16, NStZ 2017, 600 mwN[]
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