Fremdgelder auf dem Kanzleikonto

Zwar kann der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen im Sinne des § 13 StGB liegen, wenn ein Rechtsanwalt den Tatbestand der Untreue allein dadurch verwirklicht, dass er pflichtwidrig seinem Mandanten oder einem Dritten zustehende Gelder nicht weiterleitet, sondern diese Gelder auf seinem Geschäftskonto belässt und der Vorwurf sich in einem bloßen Vorenthalten der Gelder erschöpft1.

Fremdgelder auf dem Kanzleikonto

Tritt zur bloßen Entgegennahme des Geldes ein aktives Tun des Rechtsanwalts hinzu, indem er die Gelder beispielsweise anfordert, sie für eigene Zwecke verwendet oder ihren Eingang auf seinen Geschäftskonten leugnet, liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in aktivem Tun2.

So lagt es in dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall: Der Rechtsanwalt verwendete die Gelder für eigene Zwecke; außerdem verschleierte er gegenüber seinen Mandanten den Eingang der für sie bestimmten Gelder, hielt sie mit Ausflüchten hin und spiegelte ihnen vor, ein gerichtliches Verfahren müsse eingeleitet werden respektive dauere noch an.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2015 – 2 StR 144/15

  1. vgl. BGH, Urteil vom 25.07.1997 – 3 StR 179/97, NStZ-RR 1997, 357[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2015 – 1 StR 587/14, NJW 2015, 1190, 1191[]
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Steuerhinterziehung durch Unterlassen - und die Strafrahmenverschiebung