Das Oberlandesgericht Celle neigt dazu, sich – in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung1 – der in der Rechtsprechung überwiegenden Auffassung anzuschließen, nach der ein zulässiger Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO Angaben zum Einhalten der Frist enthalten muss.
Im hier vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall teilte der Antragsteller nicht mit, wann ihm der Bescheid des Generalstaatsanwalts zugegangen ist. Nach überwiegender in der Rechtsprechung hierzu vertretener Auffassung führt bereits dieser Umstand, soweit die Rechtzeitigkeit sich nicht schon allein aus den Daten ohne Weiteres ergibt, zur Unzulässigkeit des Antrags, weil das Oberlandesgericht ohne Rückgriff auf die Akten nicht überprüfen kann, ob die Frist des § 172 Abs. 2 StPO eingehalten wurde2. Gegen diese Auffassung wird neben einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main3 vor allem eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle bemüht, nach welcher es der Angabe von Umständen der Fristwahrung für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 172 Abs. 2 StPO nicht bedürfe4.
Hierzu weist das Oberlandesgericht Celle indessen darauf hin, dass diese Entscheidung sich zur Frage der Mitteilung zur Fristwahrung jedenfalls ausdrücklich gar nicht verhält. Gegenstand der bemühten Entscheidung ist vielmehr die – dort verneinte – Frage, ob ein Antrag die Gründe der Einstellungsbescheide mitteilen muss. Zu dieser Frage hat das OLG Celle sich indessen abweichend positioniert: Nach ständiger Spruchpraxis des OLG Celle muss ein zulässiger Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO zumindest in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens und hierbei auch den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen5. Vor diesem Hintergrund erscheint es nur folgerichtig und neigt das Oberlandesgericht Celle deshalb dazu, sich der überwiegenden Rechtsprechung anzuschließen und seine Spruchpraxis dahingehend zu ergänzen, dass ein Antrag auch die Umstände zum Wahren der Frist aus § 172 Abs. 2 StPO mitteilen muss.
Hierauf kam es im vorliegenden Fall aber nicht entscheidend an. Denn der Antrag ist auch aus anderen Gründen bereits unzulässig. Denn da der Antragsteller dem Beschuldigten Straftaten nach Maßgabe der §§ 185 ff StGB zur Last legt, steht der Zulässigkeit seines Antrags bereits entgegen, dass es sich hierbei im Privatklagedelikte (§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO) handelt, die nach § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht Gegenstand eines Klageerzwingungsverfahrens sein können.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 1 Ws 20/12
- OLG Celle NStZ 1989, 43[↩]
- vgl. nur LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 172 Rn. 147. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 54. Aufl., § 172 Rn. 27b m.w.N.[↩]
- OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2006, 311[↩]
- OLG Celle, NStZ 1989, 43 = OLGSt Nr. 25 zu § 172 StPO[↩]
- OLG Celle, Beschluss vom 11.08.2010 – 1 Ws 395/10, wistra 2010, 494; Meyer-Goßner, § 172 Rn. 27a[↩]










