Mit Ablauf der Überleitungsvorschrift des § 12 EGStPO zum 29.07.2017, der die retrograde Erhebung der nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherten Standortdaten bis 29.07.2017 auf der Grundlage des § 100g Abs. 1 StPO in der bis zum Inkraftreten des Gesetzes zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12 2015 ermöglichte, besteht keine gesetzliche Grundlage mehr nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherte Standortdaten rückwirkend zu erheben, § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO.

Die Erhebung von retrograden Standortdaten ist ausschließlich auf der Grundlage von § 100g Abs. 2 StPO i.V.m. § 113b TKG zulässig.
Dies steht nach dem Willen des Gesetzgebers einer retrograden Funkzellenabfrage gemäß § 100g Abs. 3 i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Der Gesetzgeber ging bei der Regelung der Funkzellenabfrage in § 100g Abs. 3 StPO [1] ausdrücklich davon aus, dass eine Funkzellenabfrage nicht ausschließlich die Erhebung von Standortdaten, sondern die Erhebung aller Verkehrsdaten beinhaltet [2], mithin auch die retrograde Funkzellenabfrage durch Heranziehung der gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten grundsätzlich möglich ist, § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO.
Da – wie ausgeführt – für die rückwirkende Erhebung der gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherten Standortdaten jedoch seit 29.07.2017 keine gesetzliche Grundlage mehr besteht, dürfen für die retrograde Funkzellenabfrage auf der Grundlage des § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Standortdaten nicht herangezogen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von dem seit 29.07.2017 geltenden Verbot der rückwirkenden Erhebung der gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherten Standortdaten, in § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO eine Ausnahme zulassen wollte, sind nicht ersichtlich und würden dem Regelungsgefüge des § 100g StPO und der damit verbundenen Intention des Gesetzgebers, sowohl die Erhebung der Standortdaten als auch die Funkzellenabfrage wegen der damit verbundenen erhöhten Beeinträchtigungen an besondere Voraussetzungen zu knüpfen [3], widersprechen.
Inwieweit auf dieser Basis technisch eine Funkzellenabfrage durchführbar ist, bleibt nach Ansicht des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshof der Ausführung derselben vorbehalten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. August 2017 – 1 BGs 237/17