Die Garantenstellung aus Ingerenz ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB.

Eine Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB ist zu gewähren, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1 StGB) beim Teilnehmer fehlen, welche die Strafbarkeit des Täters begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zwischen täterbezogenen persönlichen Merkmalen, die als besondere persönliche Merkmale im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB behandelt werden, und tatbezogenen persönlichen Merkmalen, auf welche die Vorschrift keine Anwendung findet, unterschieden1.
Die Abgrenzung hängt davon ab, ob das betreffende Merkmal im Schwergewicht die Tat oder die Persönlichkeit des Täters kennzeichnet2. Umstände, die eine besondere Gefährlichkeit des Täterverhaltens anzeigen oder die Ausführungsart des Delikts beschreiben, sind in der Regel tatbezogen3. Im Bereich der durch Pflichten gekennzeichneten Merkmale ist für die Abgrenzung letztlich maßgeblich, welche Art von Pflicht das Merkmal umschreibt. Handelt es sich um eine vorstrafrechtliche Sonderpflicht, wird eher die Persönlichkeit des Täters gekennzeichnet, ist das Merkmal täterbezogen. Handelt es sich dagegen um ein strafrechtliches, an jedermann gerichtetes Gebot, wird eher die Tat gekennzeichnet, ist das Merkmal tatbezogen4.
Eine Strafrahmenverschiebung ist dabei nach § 28 Abs. 1 StGB immer dann angezeigt, wenn der Teilnehmer anders als sein Mittäter im Hinblick auf die Erfolgsabwendung keine Garantenstellung aus Ingerenz hatte. Denn diese Garantenstellung ist ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne dieser Vorschrift.
Der Bundesgerichtshof hat sich zu der Frage, ob die Garantenstellung aus Ingerenz ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB ist, noch nicht tragend geäußert. Der 5. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 25.01.19955 ausdrücklich offengelassen, ob und inwieweit die aus den Garantenstellungen der unechten Unterlassungsdelikte fließenden Pflichten besondere persönliche Merkmale sind. Er hat in diesem Zusammenhang allerdings ausgeführt, dass der Garant, der zur Erfolgsabwendung verpflichtet sei, vielfach die Verantwortung für einen bestimmten Lebensbereich trage und seine Haftung häufig auf einer vorstrafrechtlichen Sonderpflicht mit einem starken persönlichen Einschlag beruhe.
In der Literatur werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Nach einem Teil der Literatur ist die die Handlungspflicht des Täters und seine Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdelikts begründende Garantenstellung generell ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB6. Sie charakterisiere den Täter und sei dessen besondere persönliche Verpflichtung zur Erfolgsabwendung. Die Garantenstellung unterscheide sich strukturell nicht von den Pflichten des Amtsträgers oder des Täters der Untreue, die im Rahmen ihrer Aufgaben in gleicher Weise wie der Unterlassungstäter Garanten der ihnen anvertrauten Güter seien. Der Gehilfe habe eine solche täterbezogene Schutzpflicht dagegen nicht, weshalb eine Strafrahmenverschiebung angemessen sei.
Die Gegenauffassung lehnt eine Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB auf Garantenstellungen ab7. Diese hätten lediglich die Funktion, positives Tun und Unterlassen bei der Zurechnung des tatbestandsmäßigen Erfolgs gleichzustellen. Die Begehungstat und die unechte Unterlassungstat hätten denselben Strafrahmen, weshalb die Garantenstellung das Tatunrecht nicht erhöhe. Wenn dem Täter beide Varianten zur Verfügung stünden, erscheine es nicht sachgerecht, dem nicht garantenpflichtigen Teilnehmer eines unechten Unterlassungsdelikts eine Strafmilderung zuzugestehen, dem Teilnehmer an einem durch aktives Tun verwirklichten Tatbestand hingegen nicht.
Eine differenzierende Meinung hält jedenfalls die Garantenstellung aus Ingerenz bzw. die Stellung als Überwachungsgarant für kein besonderes persönliches Merkmal8. Die Garantenstellung aus Ingerenz sei von der Person des Handelnden losgelöst, weil die Überwachungspflicht an ein pflichtwidriges Vorverhalten anknüpfe. Anders als die anderen Garantenstellungen entstehe sie erst kurz vor der Tat durch situative – also tatbezogene – Umstände. „Vortäter“ könne jedermann sein, ohne die Garantenstellung durch einen besonderen Vertrauensakt erworben zu haben.
Der Bundesgerichtshof erachtet die Garantenstellung aus Ingerenz als strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB und schließt sich den Argumenten der erstgenannten Literaturmeinung an.
Ein Garant aus Ingerenz ist aufgrund seines pflichtwidrigen Vorverhaltens, das die nahe Gefahr des tatbestandsmäßigen Erfolgs verursacht hat, zur Erfolgsabwendung verpflichtet9. Diese Verpflichtung ist eine Sonderpflicht mit starkem persönlichen Einschlag. Sie richtet sich nicht an jedermann, sondern nur an denjenigen, der sich vor der Tat pflichtwidrig verhalten und die Gefahr geschaffen hat. Nur der Garant trägt persönlich die Verantwortung für die Abwendung des tatbestandsmäßigen Erfolges. Die Garantenstellung ist ausschließlich in seiner Person verankert und kennzeichnet damit die Persönlichkeit des Unterlassungstäters. Das unterscheidet sie maßgeblich von der im Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c Abs. 1 StGB normierten Hilfspflicht, die für jedermann besteht. Ein struktureller Unterschied zu den Pflichten eines Amtsträgers oder eines Täters der Untreue besteht nicht. Nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Abgrenzung zwischen täter- und tatbezogenen Merkmalen, an denen der Bundesgerichtshof festhält, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die vorstrafrechtliche Sonderpflicht auf einem besonderen Vertrauensakt beruht. Schließlich steht der Qualifizierung der Garantenstellung aus Ingerenz als strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nicht entgegen, dass ihre Entstehung an situative Umstände des Vorverhaltens anknüpft. Hierbei handelt es sich nur um die pflichtenbegründenden Gegebenheiten des Vorgeschehens. Sie sind gerade keine tatbezogenen Umstände der späteren Unterlassungstat, die eine besondere Gefährlichkeit des Täterverhaltens anzeigen oder die Ausführungsart des Delikts beschreiben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2021 – 4 StR 416/20
- vgl. BGH, Urteile vom 29.09.1993 – 2 StR 336/93, BGHSt 39, 326, 327 f.; vom 25.01.1995 – 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1 f. mwN; und vom 23.10.2018 – 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 ff.[↩]
- st. Rspr.; BGH, Urteile vom 29.09.1993 – 2 StR 336/93, BGHSt 39, 326, 328; vom 25.01.1995 – 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1 f. mwN; und vom 23.10.2018 – 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 ff.; Beschluss vom 22.01.2013 – 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 117 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 25.01.1995 – 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1, 2 mwN; und vom 23.10.2018 – 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 25.01.1995 – 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1, 4 f. mwN; und vom 23.10.2018 – 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 ff.; Beschluss vom 22.01.2013 – 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 117 f.[↩]
- 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1 ff.[↩]
- vgl. SK-StGB/Hoyer, StGB, 9. Aufl., § 28 Rn. 35; LKStGB/Weigend, 13. Aufl., § 13 Rn. 87; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 28 Rn.19; SSW-StGB/Kudlich, 5. Aufl., § 13 Rn. 49; SSWStGB/Murmann, 5. Aufl., § 28 Rn. 8; NK-StGB/Puppe, 5. Aufl., § 28 Rn. 72; Eisele in Baumann/Weber, Strafrecht AT, 12. Aufl., § 26 Rn. 151; Ingelfinger in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 28 Rn. 7; Jakobs, Strafrecht AT, 2. Aufl., 23. Abschn. Rn. 25; Langer in Festschrift Lange, 1992, S. 241, 262; Vogler in Festschrift Lange, 1992, S. 283; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 49. Aufl., § 16 – IV 1 Rn. 873; Rengier, Strafrecht AT, 11. Aufl., § 51 Rn. 9; Satzger, Jura 2015, 1055, 1060 f.; Grunst, NStZ 1995, 548, 551; Hake, JR 1996, 161, 164; Hinderer JA 2009, 25, 28[↩]
- vgl. MünchKomm-StGB/Freund, 4. Aufl., § 13 Rn. 261 ff.; Haas in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 28 Rn. 15; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 28 Rn. 6; LK-StGB/Schünemann, 12. Aufl., § 28 Rn. 58; Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts AT, 5. Aufl., S. 658; Freund in Festschrift Herzberg, 2008, S. 225, 238 mwN; Schlüchter in Festschrift Salger, 1995, S. 139, 143 mwN; Geppert, ZStW 82 (1970), 40, 70; Herzberg, ZStW 88 (1976), 68, 109; Arzt JA 1980, 553, 557; Ranft, JZ 1995, 1186, 1187; widersprüchlich Fischer, StGB, 68. Aufl., § 13 Rn. 93 [ablehnend] und § 28 Rn. 5a [befürwortend][↩]
- vgl. Renzikowski in Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht AT, Teilband 2, 8. Aufl., § 53 Rn. 74; Otto in Festschrift Gössel, 2002, S. 99, 109 ff.; ders., Jura 2004, 469, 473; Valerius, Jura 2013, 15, 19; Herzberg, GA 1991, 145, 162[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 25.09.1991 – 3 StR 95/91, BGHR § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7; vom 23.09.1997 – 1 StR 430/97, NStZ 1998, 83; jeweils mwN[↩]
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