Gefährdungsdelikte – und die Strafmilderung wegen tätiger Reue

Die fakultative Strafmilderung wegen tätiger Reue nach § 320 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB kommt auch bei einer Verurteilung wegen Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr im Sinne der Vorschrift des § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Betracht, bei der Vollendung bereits mit Ausführung der Tathandlung eintritt.

Gefährdungsdelikte – und die Strafmilderung wegen tätiger Reue

Nach § 320 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe in den Fällen des § 316c Abs. 1 StGB nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet.

Die Voraussetzungen tätiger Reue im Sinne von § 320 Abs. 1 StGB waren im hier entschiedenen Fall erfüllt, der Anwendungsbereich des § 49 Abs. 2 StGB ist also grundsätzlich eröffnet, weil der Angreifer trotz fortbestehender Möglichkeiten zur Herbeiführung der Handlungsunfähigkeit des Luftfahrzeugführers aus autonomen Motiven untätig geblieben ist, nachdem es diesem gelungen war, das abstürzende Flugzeug in einer Höhe von etwa 20 Metern abzufangen.

Der Bundesgerichtshof bejaht die im Schrifttum kontrovers behandelte Frage, ob die Strafmilderungsmöglichkeit nach § 320 Abs. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB auch in dem hier vorliegenden Fall einer Verurteilung nach § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB eröffnet ist und daher vom Tatrichter hätte geprüft werden müssen.

Beim Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in der Tatvariante des § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB handelt es sich – auch nach nahezu einhelliger Auffassung in der Literatur1 – um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Vollendung tritt danach bereits mit Ausführung der Tathandlung ein, das Merkmal „um dadurch die Herrschaft … zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken“ beschreibt lediglich ein Handlungsziel im Sinne einer überschießenden Innentendenz, aber keinen tatbestandsmäßigen Erfolg2. Welche Folgerungen sich aus dieser Tatbestandsstruktur für die Anwendbarkeit des § 320 Abs. 1 StGB auf den Angriff auf den Luftverkehr im Sinne von § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ergeben, wird im Schrifttum jedoch nicht einhellig beantwortet. So wird einerseits die Ansicht vertreten, eine Strafmilderungsmöglichkeit wegen tätiger Reue sei in Fällen des § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB schon seinem Wortlaut nach nicht gegeben, weil die Vorschrift als schlichtes Tätigkeitsdelikt keinen Erfolg voraussetze, der abgewendet werden könne3. Es komme allenfalls eine analoge Anwendung der Vorschrift in Betracht, wenn der Täter die Verwirklichung seiner Ziele verhindere oder sich darum bemühe4. Die Gegenauffassung hält diese Vorschrift in sämtlichen Fällen des § 316c Abs. 1 StGB für anwendbar und insbesondere eine Ausnahme für den Fall des § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unter Berufung auf den Wortlaut der Bestimmung für nicht geboten5. Die Gesetzesfassung („die weitere Ausführung der Tat aufgibt“) zeige, dass auch ein bloßes Abbrechen der tatbestandsmäßigen Handlung die Möglichkeit der Strafmilderung eröffnen solle; eine Erfolgsabwendung müsse anders als bei § 316a Abs. 2 StGB aF zur Aufgabe der weiteren Tatausführung nicht hinzutreten6.

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Der Bundesgerichtshof schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

Dem Wortlaut von § 320 Abs. 1 StGB, der ohne Einschränkung auf § 316c Abs. 1 StGB verweist („in den Fällen des § 316c Abs. 1“), kann eine Einschränkung auf eine einzelne Tatvariante, etwa auf § 316c Abs. 1 Nr. 2 2. Var. StGB nicht entnommen werden7. Es kommt hinzu, dass der Anwendungsbereich des § 320 Abs. 1 StGB nicht nur eröffnet wird, wenn der Täter „sonst den Erfolg abwendet“, sondern auch dann, wenn er „freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt“. Schon vom Wortsinn her sind damit die Tathandlungen des in § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB geregelten bloßen Tätigkeitsdelikts vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht ausgenommen.

Auch aus der Entstehungsgeschichte der §§ 316c, 320 StGB und dem in ihr zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen ergibt sich kein Anhalt für eine einschränkende Auslegung dahin, dass in Fällen des § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB die Anwendbarkeit der Strafmilderungsmöglichkeit wegen tätiger Reue ausgeschlossen sein soll. Das Gegenteil ist der Fall.

§ 316c StGB geht auf den Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Elftes Strafrechtsänderungsgesetz zurück8 und stellte eine gesetzgeberische Reaktion auf die zunehmende Zahl von Flugzeugentführungen und anderen Angriffen auf den Luftverkehr dar. In der ursprünglichen Fassung orientierte sich die Vorschrift an der damaligen Fassung von § 316a StGB und war daher insgesamt als Unternehmensdelikt ausgestaltet9. Als Ausgleich für die weit vorverlagerte Strafbarkeit sah § 316c Abs. 4 StGB in der damaligen Fassung eine (uneingeschränkte) Verweisung auf die damals geltende Vorschrift des Allgemeinen Teils des StGB zur tätigen Reue (§ 83a StGB aF) vor.

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Der Sonderausschuss des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform empfahl nach seinen Beratungen über diesen Entwurf, § 316c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht als Unternehmensdelikt zu fassen, um dem Täter die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts im Interesse des Schutzes übergeordneter Rechtsgüter nicht zu versperren10. Die Möglichkeit, über tätige Reue eine Strafmilderung zu bewirken, sollte für alle Tatmodalitäten des § 316c Abs. 1 StGB nach dem ausdrücklichen Willen des Sonderausschusses dadurch aber nicht ausgeschlossen oder beschnitten werden. Der Ausschuss schlug lediglich vor, die Verweisung auf § 83a StGB aF durch eine § 316a Abs. 2 StGB aF nachgebildete eigene Bestimmung über Strafmilderung bei tätiger Reue zu ersetzen. Auch diese Vorschrift sollte alle Tatvarianten des § 316c Abs. 1 StGB erfassen, ein (vollständiges) Absehen von Strafe sollte indes nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 3 des § 316c StGB möglich sein11.

§ 316c StGB ist dann in der vom Sonderausschuss für die Strafrechtsreform vorgeschlagenen Fassung in Kraft getreten12. Die Änderungen durch das 6. StrRG vom 26.01.199813 waren lediglich redaktioneller Natur und überführten die Regelung zur tätigen Reue in den heute geltenden § 320 StGB.

Auch eine Orientierung an Sinn und Zweck der Norm unter maßgeblicher Berücksichtigung der soeben dargelegten, im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Zielrichtung spricht für eine Anwendbarkeit des § 320 Abs. 1 StGB auf alle Tatmodalitäten des § 316c Abs. 1 StGB.

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Wie bereits ausgeführt, ist der Tatbestand des § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB als schlichtes Tätigkeitsdelikt bereits dann vollendet, wenn der Täter mit der Ausführung einer der im Tatbestand näher umschriebenen Handlungen beginnt, insbesondere mit der Anwendung von Gewalt. Als Ausgleich für die dadurch bewirkte erhebliche Vorverlagerung des Vollendungszeitpunktes, von dem an auch ein Rücktritt nach § 24 StGB ausgeschlossen ist, stellt die Möglichkeit tätiger Reue einen gewichtigen Anreiz für den Täter dar, sich durch bloßes Nichtweiterhandeln eine Strafmilderung zu verdienen und dient darüber hinaus dem Opferschutz14.

Die Entscheidung, ob er von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 320 Abs. 1 StGB Gebrauch macht, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände zu treffen und im Urteil revisionsgerichtlich nachprüfbar darzulegen15. Bei seinen Erwägungen wird er der im vorliegenden Fall weit fortgeschrittenen Tatausführung besonderes Gewicht beimessen dürfen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – – 4 StR 390/15

  1. vgl. LK-StGB/König, 12. Aufl., § 316c Rn. 50; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 316c Rn. 14; Schönke-Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 316c Rn. 34; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 316c Rn. 8 [unechtes Unternehmensdelikt]; MünchKomm-StGB/Wieck-Noodt, 2. Aufl., § 316c Rn. 48; NK-StGB/Zieschang, 4. Aufl., § 316c Rn. 31[]
  2. LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 320 Rn. 2[]
  3. Sternberg-Lieben/Hecker aaO; ebenso Fischer aaO, Rn.19[]
  4. Sternberg-Lieben/Hecker aaO; ähnlich König aaO; AnwK-StGB/Esser, § 316c Rn. 32[]
  5. Ernemann aaO, Rn. 17; Renzikowski in Matt/Renzikowski, StGB, § 320 Rn. 3; Zieschang aaO, Rn. 31; wohl einschränkend Wieck-Noodt aaO, Rn. 62[]
  6. Wolff aaO[]
  7. so aber ausdr. Fischer und Sternberg-Lieben/Hecker, jeweils aaO[]
  8. BT-Drs. VI/1478[]
  9. vgl. dazu MünchKomm-StGB/Wieck-Noodt, 2. Aufl., § 316c Rn. 4 ff.; LK-StGB/König, 12. Aufl., § 316c, Entstehungsgeschichte I; zur Gesetzgebungsgeschichte des § 316a MünchKomm-StVR/Franke, § 316a, Rn. 2; zum Rücktritt bei § 316a Abs. 1 StGB aF vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1957 – 2 StR 242/57, BGHSt 10, 320, 322[]
  10. BT-Drs. VI/2721, S. 3[]
  11. BT-Drs. VI/2721, S. 4[]
  12. Elftes Strafrechtsänderungsgesetz vom 16.12 1971, BGBl. I S.1977[]
  13. BGBl. I S. 164[]
  14. so auch Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drs. VI/2721, S. 4; zur Bedeutung tätiger Reue für den Opferschutz vgl. SSW-StGB/Schluckebier, 2. Aufl., § 239a Rn.19[]
  15. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15.07.1987 – 2 StR 317/87, BGHR StGB § 49 Abs. 2 Ermessen 1 mwN[]
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