Gefährliche Körperverletzung im Straßenverkehr – und die Frage des Vorsatzes

Einen auf die Begehung einer gefährlichen Körperverletzung in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gerichteten Vorsatz hat, wer eine andere Person durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB misshandeln oder an der Gesundheit beschädigen will oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt1.

Gefährliche Körperverletzung im Straßenverkehr – und die Frage des Vorsatzes

Fährt der Täter mit einem Pkw auf einen anderen Verkehrsteilnehmer zu, ist der innere Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB daher nur dann erfüllt, wenn er sich dabei wenigstens mit der Möglichkeit abgefunden hat, dass die betroffene Person angefahren oder überfahren wird und unmittelbar hierdurch eine Körperverletzung erleidet2.

Rechnet der Täter dagegen nur mit Verletzungen infolge von Ausweichbewegungen oder einem Sturz, scheidet die Annahme einer versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB aus3.

Soweit die Annahme einer versuchten vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommt, weil es an den Voraussetzungen eines Strafantrags (§ 230 Abs. 1 StGB) fehlt, ist der Angeklagte insoweit nur des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a und 1b StGB schuldig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2014 – 4 StR 200/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2013 – 4 StR 551/12, Rn. 24; Beschluss vom 25.04.2012 – 4 StR 30/12, NStZ 2012, 697, 698; Beschluss vom 30.06.2011 – 4 StR 266/11, Rn. 5[]
  2. BGH, Beschluss vom 14.01.2014 – 4 StR 453/13; Beschluss vom 30.07.2013 – 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36 f.; Beschluss vom 16.01.2007 – 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 224 Rn. 5[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2013 – 4 StR 551/12, NStZ-RR 2013, 369 f.[]
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