Der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nur erfüllt, wenn das verwendete ‚Werkzeug‘ nach der konkreten Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen1.

Im vorliegenden Fall verneinte der Bundesgerichtshof daher im hier entschiedenen Fall das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung: Dass von der defekten Softairpistole vorliegend in einer im vorbeschriebenen Sinne gefährlichen Weise Gebrauch gemacht wurde, ist den bisher getroffenen Feststellungen jedoch nicht hinreichend sicher zu entnehmen. Mindestens ebenso denkbar erscheint, dass der Kratzer durch die Softairpistole nur deshalb verursacht wurde, weil der Angeklagte diese noch in der Hand hielt, als er das Gesicht des Geschädigten auf das Sofa drückte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 3 StR 125/18
- vgl. Hardtung in Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 224 Rn.20 ff. m.w.N.[↩]