Gefährliche Körperverletzung – und der nicht abgesprochen Einsatz eines Elektroschockers

Musste ein Mittäter mit der Verwendung eines Werkzeugs (hier: eines Elektroschockgeräts) durch den anderne Mittäter weder aufgrund des gemeinsamen Tatplans noch nach den Umständen des Geschehens rechnen, reicht die Ankündigung des Mittäters, das Gerät gegen den Geschädigten einzusetzen, für eine mittäterschaftliche Zurechnung nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft alleine nicht aus, auch wenn er die Ankündigung wahrnahm und das Vorgehen seines Mittäters akzeptierte.

Gefährliche Körperverletzung – und der nicht abgesprochen Einsatz eines Elektroschockers

Erforderlich ist vielmehr die Erbringung eines die Tatbestandsverwirklichung fördernden objektiven Tatbeitrages1.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ließ sich ein die Verwirklichung der Tatbestandsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB fördernden Tatbeitrag des Angeklagten den Urteilsgründen nicht entnehmen. Eine irgendwie geartete Mitwirkung des Angeklagten an dem Geschehensablauf zwischen der Ankündigung des Mitangeklagten und dem nachfolgenden tatsächlichen Einsatz des Elektroschockgeräts hat das Landgericht nicht festgestellt.

Wegen der rechtsfehlerfrei erfolgten Annahme einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB wird der Schuldspruch durch die unzutreffende rechtliche Bewertung der Strafkammer nicht berührt. Da das Landgericht die Verwirklichung von zwei Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, kann aber die Einzelstrafe nicht bestehen bleiben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. April 2019 – 4 StR 102/19

  1. vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702; Beschlüsse vom 18.05.2010 – 5 StR 143/10, StraFo 2010, 296; vom 29.04.1998 – 2 StR 664/97, StV 1998, 649; Urteile vom 07.09.1993 – 5 StR 394/93, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 4; vom 07.08.1984 – 1 StR 385/84, NStZ 1984, 548; Fischer aaO, § 25 Rn. 39 mwN[]
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Die Einlassung des zunächst schweigenden Angeklagten

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