Gefangenenpost in Runenschrift

Wird Gefangenenpost (teilweise) in Runenschrift verfasst, kann der Anhaltegrund des § 31 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG vorliegen, weil der inkriminierte Brief wegen der Verwendung von Runen teilweise „unlesbar“ war.

Gefangenenpost in Runenschrift

Nach welchen Kriterien sich die Lesbarkeit eines Schreibens beurteilt, ist im Gesetz nicht geregelt. Verbindliche Vorschriften darüber, welche Schriftart im Schriftverkehr zu verwenden ist, existieren in Deutschland nicht. Es finden sich nur Regelungen der Bundesländer darüber, welche Schriften im schulischen Schreibunterricht gelehrt werden. Dies sind nach heutigem Stand die Druckschrift als Erstschrift sowie die Lateinische Ausgangsschrift und die Vereinfachte Ausgangsschrift als weitere Schriften. Was hiernach im Allgemeinen als „lesbar“ angesehen wird, ist somit davon abhängig, welche Schriften der Bevölkerungsdurchschnitt in der Schule zu lesen gelernt hat und wie „formklar“ diese Schrift dann vom jeweiligen Verfasser in der Ausprägung seiner persönlichen Handschrift verwendet wird1. Es ist allgemeinkundig, dass die Runenschrift vom Bevölkerungsdurchschnitt im Schreibunterricht in der Schule nicht erlernt wird; und vom allgemeinen Bevölkerungsdurchschnitt daher auch nicht beherrscht wird. Dementsprechend ist sie (anders als – gegenwärtig noch – die Sütterlinschrift)2 als unlesbar einzustufen.

Ob die Runenschrift dazu auch eine Geheimschrift ist, kann das Oberlandesgericht dahinstehen lassen. Dagegen spricht aber, sofern es sich um die bloße Verwendung des normalen Runenalphabets handelt, dass dieses anhand allgemein zugänglicher Quellen erlernt bzw. entziffert werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Justizvollzugsanstalt das Schreiben insgesamt anhält, da nicht geprüft werden kann, ob es in dem unlesbaren Teil inkriminierte Inhalte enthält. Wegen der teilweisen Unlesbarkeit kann auch nicht festgestellt werden, ob eine teilweise Weiterleitung (etwa in Form einer Teilkopie) als milderes Mittel sich nicht sinnentstellend auf das Gesamtschreiben auswirkt und den Inhalt insgesamt verfälschen könnte. Ein solches Vorgehen schied daher aus.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21. August 2014 – 1 Vollz (Ws) 379/14

  1. OLG Celle, Beschluss vom 19.05.2009 – 1 Ws 248/09[]
  2. vgl.OLG Celle a.a.O.[]