Gehilfenvorsatz

Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§ 27 StGB) setzt auf subjektiver Seite einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus. Dieser muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere ihre Unrechts- und Angriffsrichtung erkennt1.

Gehilfenvorsatz

Diese gegenüber dem Anstifter geringeren Anforderungen an die Konkretisierung des Vorstellungsbildes des Gehilfen folgen schon daraus, dass dieser nicht eine bestimmte Tat anstreben muss. Er erbringt vielmehr einen losgelösten Beitrag, von dem er lediglich erkennen und billigend in Kauf nehmen muss, dass dieser Beitrag sich als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird2.

Daraus erschließt sich, dass auch eine andere rechtliche Einordnung der Tat durch den Gehilfen dessen Vorsatz unberührt lässt, solange er sich nicht eine grundsätzlich andere Tat vorstellt3. Zwischen vorgestellter und tatsächlich begangener Tat muss mithin eine tatbestandliche Verwandtschaft bestehen4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 3 StR 167/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 28.02.2012 – 3 StR 435/11, StraFo 2012, 239[]
  2. BGH, Urteil vom 18.04.1996 – 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137 f.[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2011 – 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400 mwN[]
  4. vgl. MünchKomm-StGB/Joecks, 2. Aufl., § 27 Rn. 95 f.[]