Geiselnahme zur Aussagenerpressung

Eine Geiselnahme begeht, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt.

Geiselnahme zur Aussagenerpressung

Zwischen der Entführung und der beabsichtigten Nötigung muss aber ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will und die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll1.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verfolgte der Täter aber die Absicht, den Geschädigten durch Entführung und qualifizierte Drohung dazu zu bestimmen, erst nach Beendigung der Zwangslage den Täter wegen einer früheren Straftat bei der Polizei zu entlasten. Damit ist der Tatbestand nicht erfüllt.

Soweit der Geschädigte noch während der Bemächtigungslage seine Bereitschaft erklärt hat, künftig vor der Polizei wie gewünscht auszusagen, reicht diese Absichtserklärung für den tatbestandsmäßigen Erfolg nicht aus. Allerdings kann auch das Erreichen eines Teilerfolges des Täters, der ein weitergehendes Ziel vorbereitet, eine Nötigung darstellen2, wenn die Handlung des Opfers eine nach der Vorstellung des Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs ist2.

Soweit der Täter den Geschädigten veranlasst hat, mit seiner Freunding M. zu telefonieren und ihr zu sagen, dass alles in Ordnung sei, ist dies ebenfalls keine hinreichende Vorstufe des gewollten Enderfolgs. Es fehlt an der finalen Verknüpfung zwischen der Bemächtigungslage und ihrer Ausnutzung zum Zwecke der Nötigung. Das Telefonat diente lediglich der Aufrechterhaltung der Bemächtigungslage, um die Freundin zu beruhigen und davon abzuhalten, die Polizei einzuschalten.

Damit erfüllt das Verhalten aber nur die Tatbestände der Freiheitsberaubung und der (schon im Hinblick auf das erzwungene Telefonat) vollendeten Nötigung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Februar 2015 – 1 StR 444/14

  1. BGH, Beschluss vom 22.11.1994 – GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 355; BGH, Urteil vom 20.09.2005 – 1 StR 86/05, NStZ 2006, 36 f.; BGH, Beschluss vom 12.09.2013 – 2 StR 236/13, StV 2014, 218[]
  2. BGH, Urteile vom 14.01.1997 – 1 StR 507/96, NJW 1997, 1082 f.; und vom 20.09.2005 – 1 StR 86/05, NStZ 2006, 36 f.[][]