Geldtransport beim Drogenhandel

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt in Abweichung von der bisherigen BGH-Rechtsprechung zu entscheiden: „Weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten noch die Bezahlung einer zuvor auf ‚Kommission‘ erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge verbindet die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn.“1. Dieser Ansicht widerspricht nun der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs:

Geldtransport beim Drogenhandel

Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen2.

Der 4. Strafsenat hält an dieser Rechtsprechung fest. Zur Begründung nimmt der 4. Strafsenat zunächst auf seinen Vorlegungsbeschluss vom 22.05.20143 Bezug und bemerkt ergänzend:

Ausgangspunkt der konkurrenzrechtlichen Bewertung beim Vorliegen mehrerer Betäubungsmittelgeschäfte ist die vom Bundesgerichtshof seit dem Beschluss in ständiger Rechtsprechung vorgenommene weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens im Sinne von § 29 BtMG4. Da danach regelmäßig alle Handlungen von der Anbahnung des Rauschgiftgeschäfts bis zu dessen finanzieller Abwicklung dem Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens unterfallen, ergibt sich daraus auch die Annahme von Tateinheit bei mehreren Betäubungsmittelgeschäften, bei denen, wie im Fall des anfragenden Bundesgerichtshofs, die Fahrt zum Betäubungsmittellieferanten sowohl der Bezahlung einer zuvor erhaltenen Betäubungsmittelmenge durch den Täter als auch der Abholung der bereits bestellten weiteren Betäubungsmittelmenge dient. Aufgrund der teilweisen Identität der Ausführungshandlungen nimmt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daran anknüpfend eine tateinheitliche Verwirklichung der Tatbegehungen an5.

Weiterlesen:
Die beim Dealer sichergestellten Betäubungsmittel in der Strafzumessung

Entgegen der Ansicht des 3. Strafsenats kann es für die rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses, wie auch der 2. Strafsenat in seiner Antwort auf die Anfrage des 3. Strafsenats zutreffend ausgeführt hat6, auf das Gewicht und den Unwertgehalt der sich überschneidenden Tathandlungen nicht ankommen. Die vom anfragenden Bundesgerichtshof zu beurteilende Fallkonstellation ist auf Grund des weiten Begriffs des Handeltreibens im Betäubungsmittelrecht durch eine Teilidentität der Ausführungshandlungen charakterisiert, die über eine bloße Gleichzeitigkeit der Geschehensabläufe hinausgeht, weshalb der eindeutige Wortlaut von § 52 Abs. 1 StGB hier der Annahme von Tatmehrheit entgegensteht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. September 2016 – 4 ARs 21/15

  1. BGH, Anfrageeschluss vom 03.09.2015 – 3 StR 236/15[]
  2. BGH, Urteil vom 25.04.2013 – 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14; Beschlüsse vom 02.07.2014 – 4 StR 188/14; vom 13.01.2016 – 4 StR 322/15, NStZ 2016, 420; und vom 13.09.2016 – 4 StR 304/16[]
  3. BGH, Beschluss vom 22.05.2014 – 4 StR 223/13[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252 ff.[]
  5. vgl. BGH, jeweils aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.12 2014 – 2 StR 381/14[]
  6. BGH, Beschluss vom 31.05.2016 – 2 ARs 403/15[]