Die Vorschrift des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB ist verfassungsgemäß1. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 Abs. 3 GG).

Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.20152 hat der Gesetzgeber die Regelung über die Straflosigkeit der Selbstgeldwäsche in § 261 Abs. 9 StGB geändert und den persönlichen Strafausschließungsgrund in Satz 2 durch eine tatbestandsbezogene Rückausnahme eingeschränkt. So sollte die Straflosigkeit ausschließlich auf Selbstgeldwäschehandlungen ohne Unrechtssteigerung begrenzt werden3.
Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 26.11.2015 gilt der Strafausschließungsgrund nicht mehr für Fälle, in denen der Vortatbeteiligte einen aus seiner Straftat herrührenden Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass solche Handlungen die Integrität des Wirtschaftsund Finanzkreislaufs und damit ein gegenüber der Vortat zusätzliches Rechtsgut gefährden; sie weisen deshalb einen besonderen Unrechtsgehalt auf, so dass sie nicht als mitbestrafte Nachtat hinter die Vortat zurücktreten4.
Die Gesetzesänderung steht im Einklang damit, dass die EUMitgliedstaaten nach der am 2.12 2018 in Kraft tretenden Richtlinie (EU) 2018/1673 sicherzustellen haben, dass eine Geldwäschehandlung unter Strafe gestellt wird, „wenn sie von Personen verübt wird, die an der kriminellen Tätigkeit, aus der die Vermögensgegenstände stammen, als Täter oder in anderer Weise beteiligt waren“ (Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie, vgl. auch Nr. 11 der Erwägungsgründe).
Ziel der ursprünglich uneingeschränkten Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist zwar die Vermeidung von Doppelbestrafungen in den Fällen, in denen der Vortäter Geldwäschehandlungen vornimmt5. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber nicht die uneingeschränkte Straflosigkeit der Selbstgeldwäsche geboten.
Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Der Begriff der Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist in seinem verfassungsrechtlichen Gehalt zu bestimmen als der geschichtliche – und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte – Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll6. Angeknüpft wird damit an den prozessualen Tatbegriff7. Bei der Selbstgeldwäsche, wie sie in § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB beschrieben ist, handelt es sich um eine gegenüber der vom Katalog des § 261 Abs. 1 StGB umfassten Vortat neue Tat. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall: Die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Berlin vom 11.03.2013 und die hiesige Verurteilung betreffen zeitlich verschiedene geschichtliche Vorgänge, die auch sachverhaltlich nach natürlicher Betrachtungsweise keine Einheit bilden und somit verschiedene Taten im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG darstellen.
Auch in ihrem Unrechtsgehalt unterscheidet sich die Selbstgeldwäsche unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB von der Vortat8. Das Inverkehrbringen von „Schwarzgeld“ ist – jedenfalls abstrakt – geeignet, die Solidität, Integrität und Stabilität der Kreditund Finanzinstitute sowie das Vertrauen in das Finanzsystem zu gefährden9. Die von § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB zudem geforderte Verschleierungshandlung ist mit zusätzlichem Unwert behaftet10. Auch dies wird im vorliegenden Fall deutlich: Der Angeklagte hat gezielt Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschaftsund Finanzkreislaufs, nämlich die geldwäscherechtliche Pflicht der Banken (§ 2 GwG), ihre Kunden (wirtschaftlich Berechtigte, § 3 Abs. 1 GwG) zu identifizieren und sich über deren Geschäftstätigkeit zu vergewissern (§§ 10 ff. GwG), durch falsche Angaben über seine Identität und den Hintergrund seiner geschäftlichen Tätigkeit umgangen.
Soweit der Vortäter trotz Verwirklichung des objektiven Tatbestands durch eine nachfolgende Selbstgeldwäschehandlung im Ausnahmefall kein über die Vortat hinausgehendes Unrecht verwirklicht hat, wird § 261 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Katalogtat verdrängt11.
Eine solche Konstellation lag in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall aber nicht vor:
Bei der Anwendung des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB auf den vorliegenden Fall ist der Bundesgerichtshof zunächst davon ausgegangen, dass der vom Angeklagten gewerbsund bandenmäßig geschmuggelte Tabak (§ 373 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AO i.V.m. § 373 Abs. 4, § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 AO) taugliches Tatobjekt im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB war. Gemäß § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB gilt in den Fällen des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB auch der Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen wurden, als aus der Vortat herrührendes taugliches Tatobjekt der Geldwäsche12.
davon ausgegangen, dass der vom Angeklagten gewerbsund bandenmäßig geschmuggelte Tabak (§ 373 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AO i.V.m. § 373 Abs. 4, § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 AO) taugliches Tatobjekt im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB war. Gemäß § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB gilt in den Fällen des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB auch der Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen wurden, als aus der Vortat herrührendes taugliches Tatobjekt der Geldwäsche12.
Die unter Verwendung dieses Tabaks illegal produzierten Zigaretten rühren ebenfalls aus den Vortaten her. Das Tatbestandsmerkmal „Herrühren“ soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine Kette von Verwertungshandlungen erfassen, bei denen der ursprüngliche Gegenstand durch einen anderen ersetzt wird, selbst wenn dessen Wert höher ist13. Eine Grenze liegt erst dort, wo aufgrund von Weiterverarbeitung der Wert eines neuen Gegenstandes trotz dessen Teilidentität mit dem Ursprungsgegenstand im Wesentlichen auf eine selbstständige spätere Leistung Dritter zurückzuführen ist14. Letzteres ist – wie vom Landgericht zu Recht angenommen – hier nicht gegeben. Der Angeklagte und seine Tatgenossen haben vielmehr den für die von ihnen selbst produzierten Zigaretten genutzten Tabak als das werthaltigste Produktionsmittel eingesetzt.
Die Bemakelung setzte sich schließlich an den Erlösen aus dem Verkauf der Zigaretten fort, da ein im wirtschaftlichen Austausch erlangter Gegenstand ebenfalls aus der Vortat herrührt15.
Auch die hier vielfache den verfahrensgegenständlichen Taten vorausgehende Verschiebung der Erlöse durch den Angeklagten hat nicht zu einer Unterbrechung ihres nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmenden kausalen Zusammenhangs zur Vortat geführt16. Im vorliegenden Fall erfüllten allerdings bereits die vom Angeklagten veranlassten Einzahlungen und Überweisungen auf das Konto, die der Verschleierung der rechtswidrigen Herkunft der jeweiligen Gelder dienten, das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens.
Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich an die § 146 StGB (Geldfälschung) zugrunde liegende Definition an. Erfasst werden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche Handlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt.
Die Gesetzesbegründung nennt dabei gerade auch das Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Bankkonto als Beispiel für das Inverkehrbringen17. Dies gilt auch für Einzahlungen auf Bankkonten, die ausschließlich für eigene Zwecke des Täters geführt werden18. Auch wenn die Verwahrung im überwiegenden Interesse des Kunden auf der Grundlage eines Zahlungsdienstevertrags (§§ 675f ff. BGB) stattfindet und auf jederzeitige Verfügbarkeit gerichtet ist, erlangt die Bank mit der Einspeisung von bemakelten Geldbeträgen auf ein Bankkonto Zugriff auf diese; dem Kunden steht lediglich ein Auszahlungsanspruch gegen die Bank zu.
Ungeachtet der Tatsache, dass der Angeklagte im vorliegenden Fall ohnehin nicht formell Berechtigter des Kontos war, hat er demnach das bemakelte Geld mit der Einspeisung auf das Konto in Verkehr gebracht. Dabei hat der Angeklagte deren rechtswidrige Herkunft auch verschleiert:
Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen19.
So auch im hier entschiedenen Fall: Die Eingänge beruhten auf vom Angeklagten veranlassten Bareinzahlungen ohne Nennung eines Einzahlers oder Verwendungszwecks, legendierten Überweisungen und Rückzahlungen von zuvor aus den Erträgen der Vortaten gewährten Darlehen und daraus gezogenen Nutzungen. Stets wiesen die Anweisungen die Kontoinhaberin als Zahlungsempfängerin aus und erfolgten auf das von ihr im Auftrag des Angeklagten eröffnete Konto. Dieses zur Gefährdung der Ermittlung des rechtswidrigen Ursprungs der Gelder geeignete Vorgehen20 diente auch der Verschleierung ihrer Herkunft.
Da sich die Bemakelung an dem Giralgeld des Kontos fortsetzte, stellten zwar auch die verschiedenen Abverfügungen ein (erneutes) Inverkehrbringen geldwäschegeeigneter Vermögenswerte dar. Dass dem Konto auch „legale“ Zahlungen zuflossen, ändert daran nichts, weil der aus den Vortaten stammende Anteil nicht nur nicht völlig unerheblich war21, sondern sogar bei weitem überwog. Indes sind die Speisungen des Kontos mit aus den Vortaten stammenden Geldbeträgen und die auf Veranlassung des Angeklagten hiervon jeweils vorgenommenen Überweisungen und Lastschriften rechtlich als natürliche Handlungseinheit zu werten22. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Einzahlungen zu den Abflüssen – wie hier – jeweils in einem zeitlichen und Zweckzusammenhang stehen. Auf das Konto wurden sukzessiv Teile des Profits des Angeklagten aus dem Tabakschmuggel transferiert, um sodann im Rahmen von Überweisungen oder zuvor erteilten Lastschriften und Daueraufträgen Ausgaben des Angeklagten und seiner Ehefrau im Rahmen deren Lebensführung bestreiten zu können.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18
- aA SSW/Jahn, 3. Aufl., § 261 Rn. 97; vgl. auch Teixeira, NStZ 2018, 634, 637 ff.[↩]
- BGBl. I 2025[↩]
- vgl. Neuheuser, NZWiSt 2016, 265[↩]
- BT-Drs. 18/6389, S. 13[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/8651, S. 11; 13/6620, S. 7; BGH, Beschluss vom 18.02.2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 207[↩]
- BVerfGE 23, 191, 202; 56, 22, 28[↩]
- Maunz/Dürig/SchmidtAßmann, GG, 84. EL August 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 281 f.[↩]
- krit. Bergmann, NZWiSt 2014, 448, 450; Teixeira aaO, 637 ff.[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/6389, S. 13 unter Verweis auf Erwägungsgründe 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG … zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[↩]
- vgl. BT-Drs. aaO, S. 14[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 24.01.2006 – 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 353; vom 20.09.2000 – 5 StR 252/00, NJW 2000, 3725; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 36; siehe auch BT-Drs. 18/6389, S. 14[↩]
- BGH, Urteil vom 20.09.2000 – 5 StR 252/00, NStZ 2000, 653 f.[↩][↩]
- BT-Drs. 12/989, S. 27; 12/3533, S. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 15.08.2018 – 5 StR 100/18[↩]
- BT-Drs. aaO; vgl. MünchKomm-StGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 54[↩]
- BGH, Urteil vom 27.07.2016 – 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28; MünchKomm-StGB/Neuheuser, aaO, Rn. 52[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2018 – 5 StR 100/18; Beschluss vom 18.02.2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/6389, S. 14[↩]
- aA Teixeira aaO, 635, 639[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2016 – 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28[↩]
- vgl. NKStGB/Altenhain, 5. Aufl., § 261 Rn. 103[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2018 – 5 StR 100/18; Beschluss vom 20.05.2015 – 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 15.08.2018 – 5 StR 100/18; und vom 12.07.2016 – 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167; Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496[↩]