Zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes, dass die Täter die körperliche Misshandlung des Geschädigten gemeinschaftlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begingen, ist die eigenhändige Mitwirkung jedes Einzelnen an der Verletzungshandlung nicht erforderlich.

Vielmehr kann es genügen, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist1.
Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, erfüllt die Qualifikation jedoch noch nicht2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 3 StR 261/15