Wird die Geschwindigkeit mittels eines sog. standardisierten Messverfahrens (hier: TraffiStar S 330) festgestellt, ist das Gericht nicht gehalten, Beweisanträgen, die auf die Funktionsunfähigkeit der (hier: stationären) Geschwindigkeitsmessanlage abzielen, nachzugehen, wenn die ordnungsgemäße Funktion der Messanlage unter Aneinanderreihung phsyikalisch möglicher Störquellen ohne weiteren konkreten Vortrag lediglich angezweifelt wird. Bei Messstellen, bei denen das Überwachungsgerät mit einem Wechselverkehrszeichen („Schilderbrücke“) verbunden ist (hier: BAB 2), genügt das sog. Schaltprotokoll zum Beleg, dass die fragliche Geschwindigkeitsbeschränkung im Zeitpunkt der Messung tatsächlich angezeigt war.
Denn eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war – gerade auch unter Berücksichtigung der gegen die Messmethode vorgebrachten Einwände – über das hinaus, was das Amtsgericht bereits veranlasst hat, nicht erforderlich.
Im vorliegend vom Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht in den Urteilsgründen in – nach Ansicht des Oberlandesgerichts völlig ausreichender Weise – ausgeführt, dass das Schaltprotokoll der Anlage für den Zeitpunkt der Messung eine an der Schilderbrücke angezeigte Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 120 Km/h ausgewiesen hat und die Überschreitung dieser Geschwindigkeit durch die Betroffene mittels einer gültig geeichten Geschwindigkeitsmessanlage vom Typ Traffipax /Traffistar S330 mit Anbindung an eine Wechselverkehrszeichenanlage festgestellt wurde. Dabei hat das Amtsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass sich die Eichung, die am 7.12.2011 erfolgt und bis zum 31.12.2012 gültig war, ausdrücklich auch auf die Drucksensoren bezieht und seit der letzten Eichung der Messanlage keine relevanten Veränderungen an der Messanlage eingetreten sind. Auch eine Beeinflussung der Geschwindigkeitsmessung durch den auf dem Messfoto erkennbaren – parallel fahrenden – Lastkraftwagen hat das Amtsgericht ausgeschlossen und dazu mitgeteilt, dass die verschiedenen Fahrspuren mit jeweils eigenen Sensoren ausgerüstet seien. Dass die beiden Fahrzeuge ausschließlich ihre jeweiligen Fahrspuren tatsächlich benutzt, also zum Zeitpunkt der Messung den Fahrstreifen nicht gewechselt haben, lässt sich auf dem Messfoto eindeutig erkennen.
Das Amtsgericht hat bei der Feststellung der vorwerfbaren Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch den im Eichschein im Hinblick auf denkbare Fehlerquellen vorgeschriebenen Toleranzabzug von drei Prozent zugunsten der Betroffenen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund und Berücksichtigung, dass die in anderen Sachen eingeholten Sachverständigengutachten die ordnungsgemäße Funktion der Messstelle jeweils bestätigt haben, erscheint insbesondere die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war dadurch vernünftigerweise nicht zu erwarten.
Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Amtsgericht vielmehr nachvollziehbar zur Überzeugung gelangt, dass der Sachverhalt geklärt und die Wahrheit gefunden ist. Bei dem vorliegend verwendeten Messverfahren handelt es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 und konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung haben – nach den Ausführungen des Amtsgerichts in den Urteilsgründen – nicht vorgelegen. Der Tatrichter würde die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen aber überspannen, wenn er ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt2. Auch der Begründung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, dass dem Amtsgericht konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion der Anlage bekannt gewesen oder durch die Betroffene im konkreten Fall aufgezeigt worden sind.
Dass mit der Rechtsbeschwerde die ordnungsgemäße Funktion der Messanlage unter Aneinanderreihung physikalisch möglicher Störquellen lediglich aufs Geratewohl („ins Blaue hinein“) angezweifelt wird, genügt angesichts der nachgewiesenen gültigen Eichung der Anlage nicht, um dem Tatrichter weitere Beweiserhebungen nahezulegen.
Auch die erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist ebenfalls unbegründet. Aus den Urteilsgründen folgt, dass das Amtsgericht das Vorbringen der Betroffenen zu den Sensoren und zu dem parallel fahrenden Lastkraftwagen zur Kenntnis genommen, in seine Überlegungen mit einbezogen und sodann – wie festgestellt – gesetzeskonform (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) von einer weiteren Beweiserhebung abgesehen hat.
Oberlandesgericht Braunschweig für Bußgeldsachen, Beschluss vom 11. April 2013 – 1 Ss (OWi) 71/13










