Soldaten der Bundeswehr unterliegen auch bei besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 SG) dem deutschen Strafrecht, das gemäß § 1a Absatz 2 WStG unabhängig vom Recht des Tatorts für Straftaten gilt, die von Bundeswehrsoldaten während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst im Ausland begangen werden. Für entsprechende Sachverhalte besteht derzeit kein besonderer Gerichtsstand. Dies führt dazu, dass nach den allgemeinen Gerichtsstandsregelungen der Strafprozessordnung Gerichte und Staatsanwaltschaften an verschiedenen Orten für solche Strafverfahren zuständig sein können.
Dies möchte die Bundesregierung nun ändern. Ihrer Auffassung nach werde die derzeitige Rechtslage weder den Anforderungen an eine effiziente Strafverfolgung noch den Besonderheiten dieser Verfahren gerecht. Neben der Kenntnis der militärischen Abläufe und Strukturen sowie der rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen der Auslandsverwendung seien spezielle Erfahrungen bei Ermittlungen mit Auslandsbezug erforderlich, darum soll nun ein einheitlicher Gerichtsstand für diese Strafverfahren geschaffen werden. – Ein gerichtliches Hin und Her wie nach dem am 4. September 2009 vom Oberst Klein befohlenen Luftangriff bei Kunduz soll wohl zukünftig vermieden werden.
Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung bereits in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Hiernach soll der Gerichtsstand für Straftaten, die Soldaten in besonderer Auslandsverwendung begehen, ausschließlich in Kempten im Allgäu bestehen.










