Der Gerichtsstand des Ergreifungsorts gemäß § 9 StPO wird unabhängig davon begründet, ob der Haftbefehl, auf dessen Grundlage der Beschuldigte vorübergehend festgenommen wurde, durch das örtlich zuständige Gericht erlassen worden war.

Ergreifung ist jede befugte und gerechtfertigte Festnahme durch Beamte oder Privatpersonen zum Zweck der Strafverfolgung1.
Daran könnten im hier entschiedenen Zweifel bestehen, wenn der Haftbefehl bereits vor dem Inkrafttreten des § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG (1.04.2013) erlassen wurde, der die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft NürnbergFürth für die Ermittlungen aufgrund der Strafanzeige der Geschädigten begründete.
Die Festnahme des Beschuldigten war jedenfalls auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO gerechtfertigt. Die Beendigung der Inhaftierung mit der Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts NürnbergFürth unter Verzicht auf die weitere – bis zum Erlass eines Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter des für den Ergreifungsort zuständigen Amtsgerichts Tiergarten auf § 127 Abs. 2 StPO gestützte – Haft lässt die Zulässigkeit der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten jedoch unberührt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. April 2019 – 2 ARs 367/18
- vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, 2018, § 9 Rn. 2[↩]
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