Zäsurwirkung kommt nur solchen Urteil zu, auf die § 55 StGB Anwendung findet und mit deren Strafen eine Gesamtstrafe gebildet werden kann1.

Dies ist bei einer Verurteilung zu Jugendstrafe wegen der bei getrennter Aburteilung rechtlich ausgeschlossenen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB2 nicht der Fall.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. November 2016 – 4 StR 466/16