Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht.
Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden.
Die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, müssen im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind1.
Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsregelungen bedürfen deshalb auch der Schriftform2.
Das Gebot des gesetzlichen Richters wird dabei nicht erst durch eine willkürliche Heranziehung im Einzelfall verletzt. Unzulässig ist vielmehr auch schon das Fehlen einer abstraktgenerellen und hinreichend klaren Regelung, aus der sich der im Einzelfall zur Entscheidung berufene Richter möglichst eindeutig ablesen lässt3.
Entsprechend ist deshalb in § 21g Abs. 1 und 2 GVG geregelt, dass innerhalb eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter zu verteilen sind.
Wie für die allgemeine gerichtsinterne Geschäftsverteilung gilt auch für die kammerinterne Geschäftsverteilung damit das Jährlichkeitsprinzip, nach dem die Regelung der Geschäftsverteilung mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ohne weiteres außer Kraft tritt4.
Im vorliegenden Fall des Landgerichts München – I bedeutete dies:
Diese Anforderungen wurden vom Landgericht München – I nicht beachtet. Die 1. Strafkammer verfügte im Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München – I vom 23.03.2015 nicht über eine kammerinterne Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2015.
Soweit die Strafkammer, was aus dem Ablehnungsbeschluss der Besetzungsrüge vom 19.10.2015 auch deutlich wird, jedenfalls mündlich beschlossen hat, dass die bisherigen Mitwirkungsgrundsätze für das Geschäftsjahr 2015 weiter anzuwenden sind, vermag dies am Fehlen einer kammerinternen Geschäftsverteilung nichts zu ändern; denn damit wird die verfassungsrechtlich gebotene Schriftform nicht beachtet.
anhängige Verfahren nachträglich keinen wirksamen kammerinternen Mitwirkungsplan begründen.
Da die Garantie des gesetzlichen Richters eine generellabstrakte Regelung über die Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers entsprechend dem Vorausprinzip erfordert, kann maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer solchen Regelung nur der Zeitpunkt der Anhängigkeit eines Verfahrens beim jeweiligen Spruchkörper sein, zu dem die zuständige Spruchgruppe innerhalb der Strafkammer nach den Mitwirkungsgrundsätzen für den weiteren Verfahrensgang festgelegt wird. Für das Vorliegen einer wirksamen spruchkörperinternen Regelung zur Geschäftsverteilung darf daher nicht erst auf den Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses vom 31.07.2015 abgestellt werden, zu dem die Strafkammer letztlich über eine entsprechende Mitwirkungsregelung für 2015 verfügte.
Das Fehlen eines nach § 21g Abs. 2 GVG zu erstellenden Mitwirkungsplans für die Strafkammer war auch nicht entbehrlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Spielraum bei der Heranziehung einzusetzender Richter nicht besteht, wie es etwa bei einem nicht überbesetzten Spruchkörper der Fall ist4. Eine solche Sonderkonstellation liegt bei der mit vier Richtern besetzten Strafkammer des Landgerichts aber nicht vor.
Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs5 eine Revision nur auf eine willkürliche oder sonst missbräuchliche Nichteinhaltung der Grundsätze zur internen Geschäftsverteilung gestützt werden kann, liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor. Diese bezieht sich lediglich auf eine Abweichung von den kammerinternen Mitwirkungsgrundsätzen, nicht aber – wie hier – auf das vollständige Fehlen einer solchen internen Geschäftsverteilung der Strafkammer gemäß § 21g Abs. 2 GVG. Auf die Frage, ob im vorliegenden Verfahren bewusst gegen eine Geschäftsverteilungsregelung verstoßen worden ist und die zugeteilte Zählkartennummer auch Auswirkungen auf die Zuteilung des Verfahrens an eine bestimmte Spruchgruppe gehabt hätte, kommt es daher nicht an.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 1 StR 493/16
- BVerfG, Plenumsbeschluss vom 08.04.1997 – 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 und Beschluss vom 28.10.1997 – 1 BvR 1644/94, BVerfGE 97, 1[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.05.1994 – VGS 1 – 4/93, BGHZ 126, 63; BVerfG, Plenumsbeschluss vom 08.04.1997 – 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 Rz. 28[↩]
- BVerfG, Plenumsbeschluss vom 08.04.1997 – 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 Rz. 30[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.05.2004 – 2 StR 383/03, BGHSt 49, 130[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 15.06.1967 – 1 StR 516/66, BGHSt 21, 250; und vom 13.12 1979 – 4 StR 632/79, BGHSt 29, 162[↩]










