Gescheiterte Verständigungsgespräche mit der Staatsanwaltsschaft

Gespräche zwischen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft, an denen das Gericht nicht beteiligt war, fallen nicht in den Regelungsbereich des § 243 Abs. 4 StPO. Das gilt auch, wenn die Anregung hierzu vom Gericht ausging.

Gescheiterte Verständigungsgespräche mit der Staatsanwaltsschaft

In dem hier entschiedenen Fall bat die Verteidigung am 5. Hauptverhandlungstag um ein Verständigungsgespräch. Der Vorsitzende stellte daraufhin anheim, das Gespräch und eine Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft zu suchen, der sich gegebenenfalls die Strafkammer anschließen würde. In einem nachfolgenden Gespräch mit den Verteidigern lehnte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Mitwirkung an einer Verständigung ab.

Hierüber musste der Strafkammervorsitzende in der Hauptverhandlung keine Mitteilung machen, befand nun der Bundesgerichtshof. Weder die Anregung des Vorsitzenden gegenüber dem Verteidiger noch die Gespräche zwischen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft, an denen das Gericht nicht beteiligt war, fallen in den Regelungsbereich des § 243 Abs. 4 StPO.

Dies ergibt sich für den Bundesgerichtshof aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Erörterungen zum Verfahrensstand sind, gleich ob sie von der Staatsanwaltschaft (§ 160b StPO) oder vom Gericht (§§ 202a, 212 StPO) geführt werden, mit ihrem wesentlichen Inhalt aktenkundig zu machen.

Nur Erörterungen des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten – und auch diese nur, sofern sie einen Verständnisbezug hatten – müssen in der Hauptverhandlung näher1 mitgeteilt werden.

Weiterlesen:
Die Erstreckung des Haftbefehls auf weitere Fälle im Beschwerdeverfahren

Für Gespräche zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung verbleibt es bei der Pflicht zur Dokumentation in der Akte2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. September 2015 – 3 StR 310/15

  1. vgl. zum Umfang BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 216 f.[]
  2. so auch KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rn. 36; eine Mitteilungspflicht eher ablehnend selbst für den Fall, dass das Gericht Kenntnis vom Inhalt der Erörterungen erlangt hat: BGH, Beschluss vom 25.02.2015 – 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232 mwN; ebenso wohl BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115[]