Geschwindigkeits-Videomessung – und die Verfahrensrüge

Wird eine Verletzung des § 100 h StPO (i.V.m. § 46 OWiG) durch eine Videomessung mittels einer Verfahrensrüge geltend gemacht, so muss – um den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO zu genügen – mitgeteilt werden, dass, wann und mit welcher Angriffsrichtung der Verwertung der Videomessung in der Hauptverhandlung widersprochen wurde.

Geschwindigkeits-Videomessung – und die Verfahrensrüge

Eine Verletzung des § 100h StPO i.A. § 46 OWiG ist mittels einer Verfahrensrüge rechtsbeschwerderechtlich geltend zu machen1. Die hier erhobene (Verfahrens-) Rüge entspricht aber nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG. Danach muss die Verfahrensrüge so ausgeführt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das behauptete Vorbringen zutrifft2. Dem wird das Rechtsbeschwerdevorbringen hier nicht gerecht. Zum einen fehlt es an einer hinreichenden Wiedergabe des Widerspruchs gegen die Verwertung des Videobeweises in der Hauptverhandlung. Die Rechtsbeschwerde teilt lediglich mit, dass und wann der Verwertung der Videomessung widersprochen wurde, nicht aber die Begründung des Widerspruchs. Die Angriffsrichtung des Widerspruchs bleibt damit offen. Die Begründung des Widerspruchs muss aber die Angriffsrichtung erkennen lassen, die den Prüfungsumfang durch das Tatgericht begrenzt. Dadurch soll dem Tatgericht die Möglichkeit gegeben werden, sich mit dem Einwand auseinanderzusetzen. Der befristet zu erhebende Widerspruch dient insoweit der gebotenen Verfahrensförderung, ohne dass dem verteidigten Angeklagten dadurch unzumutbare Anforderungen auferlegt würden3. Ohne die Angabe der Angriffsrichtung des Widerspruchs kann das Rechtsbeschwerdegericht aber nicht prüfen, ob der Widerspruch auch mit der Angriffsrichtung erfolgt ist, mit der nunmehr die Rechtsbeschwerde begründet wird.

Zum anderen enthält die vorliegende Rüge auch keine hinreichenden Angaben, die es dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen würden, zu überprüfen, ob hier ggf. hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkung ein verwertbarer Zufallsfund vorliegt4, was möglicherweise der Fall wäre, wenn die Voraussetzungen des § 100h StPO bzgl. des Gurtverstoßes auch noch bei Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung vorgelegen hätten, was dann ggf. der Fall gewesen wäre, wenn die notwendige Dokumentation des Gurtverstoßes zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen wäre. Die Rechtsbeschwerdebegründung stellt lediglich auf eine zeitliche Differenz zwischen dem Einschalten des ProViDa-Gerätes und dem Geschwindigkeitsverstoß, nicht aber auf eine etwaige zeitliche Differenz zwischen dem Abschluss der notwendigen Dokumentation des Gurtverstoßes und dem Geschwindigkeitsverstoß ab. Auch aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich eine solche zeitliche Differenz nicht. Diesem lässt sich bestenfalls entnehmen, dass die ermittelnden Polizei- beamten den Entschluss zur Ingangsetzung des ProViDa-Gerätes gefasst haben, als eine Geschwindigkeitsbeschränkung noch nicht bestand.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11. September 2014 – 1 RBs 145/14

  1. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2011 – 1 RBs 75/11[]
  2. vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. § 344 Rdn. 21 m.w.N.[]
  3. OLG Bremen, Beschluss vom 31.10.2011 – 2 SsRs 28/11, 2 Ss Rs 28/11, m.w.N.[]
  4. vgl. insoweit Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 100h Rdn. 13[]